15.11.2024
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Verwaltungsgericht Osnabrück Urteil14.05.2012

Nachbarn durch Neubau mit 15 Wohneinheiten nicht unzumutbar beeinträchtigtWohnhaus hält baurechtlich erforderlichen Abstand zu angrenzenden Grundstücken ein

Die Genehmigung zur Bebauung eines Grundstückes mit einem 15 Wohnungen umfassenden Mehrfa­mi­li­enhaus beeinträchtigt die Besitzer des benachbarten Grundstücks nicht in unzumutbarer Weise. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Osnabrück und lehnte damit einen Antrag zweier Grund­s­tücks­ei­gentümer auf vorläufigen Rechtsschutz ab.

Im zugrunde liegenden Streitfall stand auf dem Baugrundstück ehemals das Gemeindehaus von Osnabrück-Hellern. Nach mehreren nicht realisierten Nutzungs­kon­zepten genehmigte die Stadt Osnabrück den Bau eines Mehrfa­mi­li­en­hauses mit 15 Wohnungen. Dadurch fühlten sich zwei Nachbarn in unzumutbarer Weise beeinträchtigt und beantragten vorläufigen Rechtsschutz.

Schutz der Privatsphäre der Nachbarn in erforderlicher Weise sichergestellt

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück kam nach der Prüfung des umfangreichen Vorbringens zu dem Schluss, dass die Rechte der Nachbarn durch die genehmigte Bebauung nicht verletzt werden. Das Gebäude dürfe auch mit der zugelassenen Anzahl von Wohnungen in dem durch den Bebauungsplan Nr. 355 festgesetzten allgemeinen Wohngebiet errichtet werden. Das Haus halte den baurechtlich erforderlichen Abstand zu den angrenzenden Grundstücken ein. Dadurch seien ein störungsfreies Wohnen und der Schutz der Privatsphäre der Nachbarn in der erforderlichen Weise sichergestellt.

Auch Zu- und Abfahrtsverkehr durch Kfz-Stellplätze verursacht keine unzumutbaren Geräusche

Auch die dem Bauherrn erteilten Befreiungen von den Festsetzungen der bebaubaren Grund­s­tücks­fläche, von der Anzahl der nach dem Bebauungsplan vorgesehenen Geschosse des Gebäudes sowie von der Trauf- und Firsthöhe und das sich aufgrund der Dispense ergebende Gebäudevolumen führten nicht zu der von den Nachbarn behaupteten erdrückenden Wirkung des genehmigten Gebäudes. Schließlich entstünden auch durch die Nutzung der allein dem privaten Zu- und Abfahrtsverkehr dienenden Kfz-Stellplätze keine unzumutbaren Geräusche. Die verkehrliche Anbindung des Baugrundstückes über die Straße Im Grünen Tal müsse von den insoweit betroffenen Nachbarn hingenommen werden, weil dieser Straße dem Bebauungsplan zufolge in Bezug auf nicht gewerbliche Nutzungen Erschlie­ßungs­funktion zukomme.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online

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