15.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil17.04.2008

Nachbar unterliegt mit Klage gegen Kinderspielturm auf benachbartem WohngrundstückKein Verstoß gegen Landes­bau­ordnung Rheinland-Pfalz

Ein Kinderspielturm im Garten eines Wohnhauses muss vom Nachbarn geduldet werden. Das Verwal­tungs­gericht Neustadt wies die Klage eines Nachbarn auf bauauf­sicht­liches Einschreiten deshalb ab.

Im entschiedenen Fall hatte ein Familienvater im Garten seines Grundstücks, das mit einer Doppel­haus­hälfte bebaut ist, in einem Abstand von 1,50 m zur Grenze einen Spielturm aufgestellt. Dieser besteht aus einem etwa 1,50 m hohen Holzgestell sowie einem darauf aufliegenden Holzhäuschen. Die Grundfläche des Turms beträgt 3,50 qm, die Höhe am First 3,50 m. An den Spielturm schließt sich ein knapp 3 m langer Holzbalken – mit Schaukel - an, der auf einem fest im Boden verankerten Holzgestänge aufliegt.

Nachbar sieht Verstoß gegen Landes­bau­ordnung und ärgert sich über Lärm

Der Nachbar wandte sich daraufhin an die Kreisverwaltung und bat um bauauf­sicht­liches Einschreiten. Da die Behörde dies ablehnte, erhob er Klage beim Verwal­tungs­gericht und machte geltend, dass der Turm unter Verstoß gegen die Abstands­flä­chen­vor­schriften errichtet worden sei. Zudem könne von ihm aus auch Einblick in sein Grundstück genommen werden. Ebenso unzumutbar sei der von den spielenden Kindern ausgehende Lärm.

Kinderspielturm ist kein Gebäude auf das die Vorschriften über die Abstandsflächen anzuwenden wären

Die Klage blieb ohne Erfolg: Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der rheinland-pfälzischen Landes­bau­ordnung über Abstandsflächen liege nicht vor, denn diese seien nur auf Gebäude und Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung anwendbar, somit nicht auf einen Kinderspielturm. Auch gebe es in bebauten Bereichen in der Regel keinen Schutz vor Einsichts­mög­lich­keiten in bestehende Wohn- oder Ruhebereiche.

Gericht: Kinderlärm ist hinzunehmen und für Wohngebiete typisch

Dasselbe gelte für die mit der bestim­mungs­gemäßen Nutzung eines Kinder­spiel­platzes typischerweise verbundenen Geräusche, denn das Spielen von Kindern sei in Wohngebieten jeder Art - und damit auch in dem hier vorliegenden reinen Wohngebiet - üblich und hinzunehmen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 09/08 des VG Neustadt vom 13.05.2008

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