23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Oldenburg Urteil25.11.2011

Widerruf der Bestallung zum Seelotsen wegen Alkohol­pro­blemen zulässigLotsung von Schiffen unter erheblichem Alkoholeinfluss stellt grobe Pflicht­ver­letzung dar

Der Widerruf der Bestallung eines Seelotsen ist zulässig, wenn dieser seinen Dienst unter Alkoholeinfluss durchführt und hierdurch gröblich seine Pflichten verletzt. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Oldenburg.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls führte als beratender Seelotse im Juni 2009 im Emsrevier eine Lotsung durch. Er gab fehlerhafte Anweisungen, die dazu führten, dass das Motorschiff "Beluga Majesty" auf Grund lief. Blutproben vom frühen Nachmittag des Unfalltages ergaben bei dem Seelotsen eine Alkohol­kon­zen­tration von 1,61 ‰ bzw. 1,5 ‰. Daraufhin untersagte die Wasser- und Schiff­fahrts­di­rektion Nordwest dem Seelotsen im Juni 2009 vorläufig die Berufsausübung. Das Seeamt Emden entzog ihm aufgrund einer mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2010 sein Kapitänspatent und das Amtsgericht Emden verurteilte ihn wegen einer fahrlässigen Gefährdung des Schiffsverkehrs zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen.

Wasser- und Schiff­fahrts­di­rektion Nordwest widerruft Bestallung des Seelotsen

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wasser- und Schiff­fahrts­di­rektion Nordwest, widerrief wegen dieses Vorfalls im September 2010 die Bestallung des Seelotsen. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Kläger die Lotsung des Schiffes unter erheblichem Alkoholeinfluss durchgeführt und hierdurch gröblich seine Pflichten verletzt habe. Bereits im Jahr 2001 sei er wegen einer Alkohol­pro­blematik aufgefallen und ihm sei vorübergehend die Berufsausübung untersagt worden. Die Umstände rechtfertigten die Annahme, dass er künftig nicht geeignet sei, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

Seelotse macht von Möglichkeit der Wiedererlangung des Kapitänspatents durch Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens keinen Gebrauch

Die hiergegen im Januar 2011 erhobene Klage hat das Gericht jetzt abgewiesen. Es folgte im Wesentlichen den Einschätzungen der Wasser- und Schiff­fahrts­di­rektion Nordwest und der ausführlichen und gründlichen Aufarbeitung des Seeunfalls vom 5. Juni 2009 durch den Spruch des Seeamts Emden. Zu Lasten des Klägers berücksichtigte es dabei, dass er von der Möglichkeit, bereits im Jahr 2010 sein Kapitänspatent durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten wieder­zu­er­langen, keinen Gebrauch gemacht habe.

Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil13349

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI