23.11.2024
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Verwaltungsgericht Oldenburg Beschluss10.01.2018

Alters­beschränkungen für Paintball gerechtfertigtGefährdung von geistigem und seelischem Wohl rechtfertigt Untersagung des Spielangebotes für Teilnehmer unter 16 Jahren

Das Verwal­tungs­gericht Oldenburg hat den Antrag der Betreiberin einer Paintball-Anlage abgelehnt, mit dem sich diese gegen eine jugend­schutz­rechtliche Verfügung der Stadt Oldenburg gewehrt hat.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Stadt Oldenburg hat der Antragstellerin mit Bescheid vom 18. September 2017 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Nutzung der Anlage für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren untersagt und für 16- und 17-Jährige nur unter Beachtung näher ausgeführter Maßgaben (u.a. Einverständnis der Perso­nen­sor­ge­be­rech­tigten, besondere Einweisung) gestattet. Sie ist der Auffassung, dass von der Anlage eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen ausgeht, der nur durch das verfügte Zutrittsverbot bzw. die zusätzlichen Maßgaben Rechnung getragen werden könne.

Antragsgegnerin beantragt per Eilverfahren Weiterbetrieb der Anlage während Klageverfahren

Bezüglich dieser Entscheidung hat die Antragstellerin ein Eilverfahren bei Gericht anhängig gemacht, um zu erreichen, die Anlage für die Dauer des Klageverfahrens in der bisherigen Form zunächst weiter betreiben zu können. Sie macht u.a. geltend, dass die Antragsgegnerin ihre Einschätzung auf ein mittlerweile überholtes Gutachten zu einer Lasertag-Anlage gestützt habe. Zudem liege der Nutzung der Anlage eine von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung zu Grunde. Im Verlauf des Bauge­n­eh­mi­gungs­ver­fahrens seien ihr Bedenken des Jugendamtes der Antragsgegnerin nicht zur Kenntnis gelangt.

VG hält Untersagung des Spielangebot für Kinder für gerechtfertigt

Das Verwal­tungs­gericht Oldenburg lehnte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, dass von dem Spiel Paintball eine Gefährdung für das geistige und seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen ausgeht, die eine Untersagung des Spielangebotes für Teilnehmer unter 16 Jahren und eine Gestattung für Personen im Alter von 16 und 17 Jahren nur unter zusätzlichen Maßgaben rechtfertigt.

Persön­lich­keits­ent­wicklung von Kindern und Jugendlichen im Alter von unter 16 Jahren könnte Schaden nehmen

Die Antragsgegnerin darf sich danach für ihre Einschätzung des Gefähr­dungs­po­tentials auf ein nicht zu beanstandendes Gutachten bezüglich einer Lasertag-Anlage berufen. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Teilnahme an dem dort beurteilten Spiel Lasertag durch die verwendete Ausrüstung und das Spielprinzip einen kurzfristigen aggressiven Erlebniszustand erzeugt, langfristig aggressive Überzeugungen und Einstellungen verstärkt und den Zugang zu Lernerfahrungen in Bezug auf bewaffnete Gefechts­si­tua­tionen schafft bzw. fördert. Bei den Spielern wird zudem ein Bedroh­lich­keits­gefühl erzeugt, das deutliche Angstreaktionen auslösen und zu einer emotionalen Überforderung führen kann. Hierdurch kann die Persön­lich­keits­ent­wicklung von Kindern und Jugendlichen im Alter von unter 16 Jahren Schaden nehmen. Weil die Wirkung bei älteren Jugendlichen geringer einzuschätzen ist, ist eine Teilnahme von Personen dieser Altersgruppe bei entsprechenden Rahmen­be­din­gungen vertretbar. Das von der Antragstellerin betriebene Spiel Paintball stellt im Vergleich zu dem in dem Gutachten beurteilten Spiel Lasertag in vielen Bereichen eine wesentlich verschärfte und realitätsnähere Variante dar, so dass die Ausführungen in dem zugrunde gelegten Gutachten bezüglich der Wirkung bei Kindern und Jugendlichen in noch stärkerem Maße Geltung beanspruchen.

Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg/ra-online

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