21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss19.03.2018

Nutzung einer Paintball-Anlage für Kinder unter 16 Jahren darf sofort untersagt werdenWirtschaftliche Interessen treten hinter Schutz des Kindeswohls zurück

Die Nutzung einer Paintball-Anlage für Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren darf mit sofortiger Wirkung untersagt werden. Insofern treten wirtschaftliche Interessen hinter dem Schutz des körperlichen, seelischen und geistigen Wohls der Kinder und Jugendlichen zurück. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2017 wurde die Nutzung einer Paintball-Anlage für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren verboten. Die Anordnung wurde zudem für sofort vollziehbar erklärt und galt damit unmittelbar. Begründet wurde die Entscheidung mit der Gefährdung des Wohls von Kindern und Jugendlichen. Die Betreiberin der Anlage hielt das Verbot und insbesondere die Anordnung zur sofortigen Vollziehbarkeit für rechtswidrig und ging daher vor Gericht. Sie führte an, dass ihr durch die sofortige Untersagung der Nutzung monatliche Einbußen von fast 3.000 EUR entstünden. Das Verwal­tungs­gericht Oldenburg hielt die sofortige Vollziehung des Verbots für rechtmäßig. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Anlagen­be­treiberin.

Rechtmäßige sofortige Untersagung der Nutzung

Das Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts und wies daher die Beschwerde der Anlagen­be­treiberin zurück. Die Behörde habe aus Gründen des Kinder- und Jugendschutzes die Nutzung der Paintball-Anlage für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sofort untersagen dürfen. Der Schutz des körperlichen, seelischen und geistigen Wohls von Kindern und Jugendlichen vor einer von einem Gewerbebetrieb ausgehenden Gefährdung begründe regelmäßig zugleich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verbots. Bei dem Jugendschutz handele es sich von Bedeutung und Tragweite um ein überragend wichtiges Gemein­schaftsgut. Diesem haben sich wirtschaftliche Interessen unterzuordnen.

Gefährdung des Wohls von Kindern und Jugendlichen durch Paintball

Ein Gutachter habe es für hinreichend wahrscheinlich gehalten, so das Oberver­wal­tungs­gericht, dass die Persön­lich­keits­ent­wicklung von Kindern und Jugendlichen im Alter unter 16 Jahren durch Paintball Schaden nehmen könne. Auch wenn das Spiel wohl nicht auf die Zufügung echten Leids gerichtet sei und damit selbst den Begriff der Aggression wohl nicht erfülle, sei es trotzdem dazu geeignet, aggressive Gedanken und Gefühle hervorzurufen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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