21.11.2024
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Verwaltungsgericht München Beschluss07.12.2017

Zutrittsverbot zu Lasertaganlage für unter 14-Jährige vorläufig bestätigtSchutz seelischer und geistiger Gesundheit von Kindern unter 14 Jahren überwiegt finanzielle Interessen des Betreibers der Lasertaganlage

Das Verwal­tungs­gericht München hat entschieden, dass Kinder unter 14 Jahren vorerst weiterhin nicht am Lasertag-Spiel in einer Halle im Raum Ingolstadt teilnehmen dürfen. Das Verwal­tungs­ge­richts München lehnte damit einen Eilantrag gegen ein Zutrittsverbot zu einer Lasertaganlage für unter 14-Jährige Personen ab.

Beim Lasertag-Spiel versuchen Spieler, mit einem speziellen Laserpointer Gegenspieler oder andere Ziele zu treffen. Treffer werden auf den von den Spielern getragenen Westen blinkend angezeigt.

Stadt befürchtet aggres­si­ons­stei­gernde Wirkung des Lasertag-Spiels auf Kinder

Die Stadt Ingolstadt untersagte dem Betreiber einer Lasertaganlage aus Jugend­schutz­gründen den Zutritt von Personen unter 14 Jahren. Es sei eine desen­si­bi­li­sierende und aggres­si­ons­stei­gernde Wirkung des Lasertag-Spiels auf Kinder zu erwarten. Laut Betreiber stellt Lasertag hingegen eine Weiter­ent­wicklung hergebrachter Fangspiele ("Räuber und Gendarm) und Ballspiele (Brennball, Völkerball) dar.

Gericht trifft Güterabwägung

Die Eilentscheidung des Gerichts beruht auf einer Güterabwägung. Ob das Lasertag-Spiel für die psychologische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen als eine moderne Variante hergebrachter Spiele einzuordnen oder als verfremdetes, die psychologische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beein­träch­ti­gendes Kriegsspiel anzusehen ist, konnte vom Gericht mangels entsprechender empirischer Studien im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden. Auch besteht noch Klärungsbedarf hinsichtlich des konkreten Betrie­bs­konzepts der Anlage. Der Schutz der seelischen und geistigen Gesundheit von Kindern unter 14 Jahren überwiege jedoch die finanziellen Interessen des Betreibers, sodass dieser etwaige durch das Zutrittsverbot entstehenden Umsatzeinbußen bis zur gerichtlichen Klärung in der Hauptsache hinnehmen müsse.

Quelle: Veraltungsgericht München/ra-online

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