23.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil28.09.2016

Lasertag-Anlage in Gewerbegebiet unzulässigAnlage ist als Vergnü­gungs­stätte anzusehen

Eine Lasertag-Anlage stellt eine Vergnü­gungs­stätte und keine Anlage für sportliche Zwecke dar. Sie ist deshalb in dem Gewerbegebiet Industriestraße in Speyer nicht zulässig. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls möchte in einem Gewerbegebiet eine ehemalige Lagerhalle als "Sportanlage für Lasertag und Fitness" betreiben. Bei Lasertag oder Lasergame handelt es sich um ein Spiel, bei dem mehrere Spieler einen Infra­rot­si­gnalgeber ("Phaser") erhalten sowie mit Sensoren ausgestattete Westen tragen. Die Spieler versuchen, den jeweiligen Gegner mit dem Phaser zu treffen, um so Punkte für sich oder ihre Mannschaft zu sammeln. Die Klägerin beantragte die baurechtliche Genehmigung der Nutzung­s­än­derung und vertrat die Auffassung, bei Lasertaganlagen handle es sich um Anlagen für sportliche Zwecke, die in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig seien.

Lasertag-Anlage kann nicht als Anlage für sportliche Zwecke angesehen werden

Die gegen die Ablehnung ihres Antrags gerichtete Klage wies das Verwal­tungs­gericht Neustadt ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz bestätigte dieses Urteil und wies die Berufung der Klägerin zurück. Bei der geplanten Anlage handle es sich um eine Vergnügungsstätte, nicht um eine Anlage für sportliche Zwecke. Selbst wenn je nach Ausgestaltung des Spiels und individuellem Engagement das Lasertag-Spiel mit schnellen Bewegungen und körperlicher Anstrengung verbunden sein könne, stehe typischerweise die Unterhaltung im Vordergrund. Bei der vorliegend allein inter­es­sie­renden Indoor-Variante finde das Spiel in einer Phanta­sie­kulisse statt, zu der die Abdunklung des Raumes und der Einsatz von Lichteffekten beitrügen. Hinzu kämen eine akustische Untermalung und synthetisch erzeugte Schussgeräusche. Hierdurch werde eine virtuelle Atmosphäre geschaffen, die maßgeblich für den Spieleindruck sei. Die Ausgestaltung der Spiele erinnere an ein Computerspiel mit der Besonderheit, dass sich der Spieler selbst auf der Spielfläche bewege.

Lasertag-Anlage stellt kernge­biet­s­ty­pische Vergnü­gungs­stätte dar

Bei der von der Klägerin geplanten Anlage handle es sich außerdem um eine kernge­biet­s­ty­pische Vergnü­gungs­stätte, die für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein solle. Das ergebe sich etwa aus der Lage der Halle unmittelbar an der Ausfahrt von einer überörtlichen Verbin­dungs­straße und der Tatsache, dass sich in der Nähe des geplanten Standortes nur in geringem Umfang Wohnbebauung befinde. Die Anlage sei zudem vor allem auf die Nutzung durch Besuchergruppen angelegt. Alles in allem handle es sich daher um eine Anlage, deren Nutzung nur in einem Kerngebiet allgemein zulässig sei, so dass auch die im Bebauungsplan vorgesehene Ausnahme für nicht kernge­biet­s­ty­pische Vergnü­gungs­stätten keine Anwendung finde.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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