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Dokument-Nr. 35762

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Urteil13.01.2026Verwaltungsgericht Neustadt5 K 475/24.NW, 5 K 476/24.NW, 5 K 1203/24.NW & 5 K 1204/04.NW
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil13.01.2026

Sperr­ver­fü­gungen gegen Pornografie-Plattformen aufgehobenAnwen­dungs­vorrang des Unionsrechts und Herkunfts­land­prinzip stehen Maßnahmen nach dem JMStV entgegen

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt an der Weinstraße hat den Klagen eines Inter­net­zu­gangs­an­bieters sowie einer Betreiberin von Pornografie-Plattformen gegen von der Medienanstalt Rheinland-Pfalz angeordnete Sperr­ver­fü­gungen stattgegeben, die den Zugriff auf bestimmte Pornografie-Plattformen zum Gegenstand hatten.

Die beklagte Medienanstalt Rheinland-Pfalz hatte im April 2024 gegenüber verschiedenen Inter­net­zu­gangs­an­bietern (sog. Access-Provider) angeordnet, den Zugang zu bestimmten Websites mit porno­gra­phischen Inhalten, deren Betreiberin ihren Sitz in der Republik Zypern hat, für Nutzerinnen und Nutzer in Deutschland zu sperren. Die Anordnung wurde damit begründet, dass die Plattformen entgegen den Vorgaben des deutschen Jugend­me­di­en­schutz-Staatsvertrags (JMStV) keine ausreichenden technischen Vorrichtungen (wie etwa Alters­ve­ri­fi­ka­ti­o­ns­systeme) vorhielten, um den Zugriff von Kindern und Jugendlichen auf entwick­lungs­be­ein­träch­tigende Inhalte zu verhindern. Nachdem vorrangige Maßnahmen gegen die Betreiber der Websites und deren technische Dienstleister (Host-Provider) nicht zum Erfolg führten, ordnete die Medienanstalt mit Bescheiden vom 2. April 2024 gegen mehrere Inter­net­zu­gangs­an­bieter die Einrichtung sogenannter DNS-Sperren an, mit der die Erreichbarkeit der Websites verhindert werden soll. Dagegen erhoben die betroffene Inter­net­zu­gangs­an­bieterin am 29. April 2024 und die Platt­form­be­treiberin am 28. Oktober 2024 Klage zum Verwal­tungs­gericht Neustadt an der Weinstraße.

Keine Rechtsgrundlage für nationale Sperr­a­n­ord­nungen wegen Vorrangs der EU-Verordnung über digitale Dienste (DSA)

Die 5. Kammer des Gerichts gab den Klagen mit folgender Begründung statt:

Für die angegriffene Maßnahme liege bereits keine taugliche Ermäch­ti­gungs­grundlage vor. Die nationalen Regelungen des Jugend­me­di­en­schutz-Staatsvertrags seien aufgrund des Anwen­dungs­vorrangs des Unionsrechts und wegen Verstoßes gegen das sog. Herkunftslandprinzip im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Seit dem vollständigen Inkrafttreten der europäischen Verordnung über digitale Dienste (DSA) im Februar 2024 gebe es für den Bereich des Jugend­me­di­en­schutzes im Internet ein einheitliches, vollha­r­mo­ni­siertes Regelwerk auf EU-Ebene. Dieses verbiete es den Mitgliedstaaten grundsätzlich, zusätzliche nationale Anforderungen in Bereichen aufzustellen, die bereits durch die Verordnung abgedeckt seien. Da der DSA bereits umfassende Sorgfalts­pflichten für Online-Plattformen zum Schutz Minderjähriger vorsehe, verdränge er die bisherigen deutschen Sonder­vor­schriften.

Verstoß gegen das Herkunfts­land­prinzip und ausschließliche Zuständigkeit der EU-Kommission

Die von der Medienanstalt getroffenen Anordnungen verstießen zudem gegen das sog. Herkunfts­land­prinzip. Danach unterlägen Anbieter digitaler Dienste grundsätzlich nur den Gesetzen des EU-Mitgliedstaates, in dem sie ihren Sitz hätten – hier der Republik Zypern. Zwar dürften andere EU-Mitglieds­s­taaten – wie die Bundesrepublik Deutschland – hiervon im Einzelfall abweichen. Dies sei jedoch nur unter engen Voraussetzungen möglich. Der Erlass einer abweichenden Regelung in Form eines abstrakt-generellen Gesetzes, wie des hier maßgeblich zur Anwendung gebrachten § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 JMStV sei nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes grundsätzlich ausgeschlossen. Der Erlass der streit­ge­gen­ständ­lichen Regelungen könne schließlich auch nicht unmittelbar auf die Regelungen des Digital Services Act (DSA) gestützt werden. Auch insoweit sei primär von einer Zuständigkeit zypriotischer Stellen auszugehen. Unabhängig davon sei ein Vorgehen der Landes­me­di­e­n­anstalt jedenfalls gegen eine der Plattformen, die als sog. „Very-Large-Online-Plattform“ im Sinne von Art. 33 Abs. 1 DSA einzustufen sei, auch deshalb ausgeschlossen, weil die Europäische Kommission insoweit bereits eigene Verfahren eingeleitet habe, wodurch eine ausschließliche Zuständigkeit der Kommission begründet werde.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Berufung zum Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, ra-online (pm/mw)

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