23.11.2024
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Dokument-Nr. 15375

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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss27.02.2013

Illegal aufgestellte Altklei­der­con­tainer müssen entfernt werdenKleider­con­tainer auf öffentlichem Straßenraum bedürfen der Sondernutzungs­erlaubnis

Eine Recycling-Firma ist verpflichtet, die in der Stadt an verschiedenen Standorten aufgestellten Altklei­der­con­tainer wieder zu entfernen, da die Firma nicht über die erforderliche Sondernutzungs­erlaubnis für das Aufstellen der Container auf öffentlichem Straßenraum verfügt. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Neustadt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Recycling-Firma aus Hessen im Jahr 2012 Altkleidercontainer an acht verschiedenen Standorten in Landau abgestellt, ohne - anders als andere Betriebe - zuvor um Erlaubnis zu fragen.

Recyclingfirma hält Sonder­nut­zungs­er­laubnis für nicht erforderlich

Die Stadt Landau forderte die Firma, gegen die inzwischen eine Gewer­be­un­ter­sa­gungs­ver­fügung durch die zuständige hessische Überwa­chungs­behörde ergangen ist, Ende Januar 2013 auf, alle in Landau ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellten Kleider­con­tainer zu entfernen. Dagegen legte die Firma Widerspruch ein und suchte um vorläufigen Rechtsschutz beim Verwal­tungs­gericht Neustadt nach. Zur Begründung führte sie aus, sie stelle die Container im Gebiet der Stadt Landau ausschließlich auf privaten Grundstücken auf und bedürfe daher keiner Sonder­nut­zungs­er­laubnis.

Auch Container auf Privat­grund­s­tücken mit Nutzung über öffentlichen Straßenraum benötigen Sonder­nut­zungs­er­laubnis

Dieser Argumentation ist das Verwal­tungs­gericht Neustadt nicht gefolgt. Die Richter bestätigten die Besei­ti­gungs­a­n­ordnung der Stadt Landau mit der Begründung, die Antragstellerin nutze mit den acht Kleider­con­tainern öffentliche Straßenflächen ohne die dafür erforderliche Sonder­nut­zungs­er­laubnis. Drei der Container seien unmittelbar auf öffentlichen Straßen abgestellt, wobei auch Seiten-, Rand- und Sicher­heits­streifen dazu gehörten. Aber auch die anderen fünf Container bedürften einer Sonder­nut­zungs­er­laubnis. Zwar befänden diese sich auf Privatgelände, seien aber so aufgestellt, dass die Benutzer zum Befüllen der Container öffentlichen Straßenraum betreten müssten. Damit führten auch diese Kleider­con­tainer zu einer - bislang unerlaubten - Sondernutzung öffentlicher Straßen. Personen, die vom öffentlichen Straßenraum aus Container nutzten, die auf benachbartem Privatgelände aufgestellt seien, handelten nicht mehr im Rahmen des erlaubnisfreien Gemeingebrauchs. Die damit verbundenen Handlungen - Lektüre einer Gebrauchs­an­weisung, Öffnen einer Klappe, Einwerfen von Kleidern - seien Vorgänge, die der gewerblichen Tätigkeit des Aufstellers zuzurechnen seien.

Gericht stimmt sofortiger Beseitigung zum Beenden der rechtswidrigen Sondernutzung zu

Die sofortige Beseitigung der Container sei auch die geeignete Maßnahme, um die unerlaubte und damit rechtswidrige Sondernutzung zu beenden. Daher überwiege das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der ersichtlich rechtmäßigen Besei­ti­gungs­a­n­ordnung das Interesse der Antragstellerin, die rechtswidrige Nutzung öffentlichen Straßenraums bis auf Weiteres fortführen zu können, insbesondere auch mit Blick auf die finanziellen Nachteile für die Antragstellerin und ihre ungerecht­fertigte Bevorteilung gegenüber anderen Aufstellern von Kleider­con­tainern.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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