18.10.2024
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Dokument-Nr. 7424

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Verwaltungsgericht Braunschweig Urteil10.02.2009

Stadt durfte Erlaubnis für weitere Altklei­der­con­tainer ablehnenBeein­träch­tigung des Orts- und Straßenbildes

Private Unternehmer haben grundsätzlich keinen Rechtsanspruch darauf, Altklei­der­con­tainer an den öffentlichen Straßen abstellen zu dürfen. Die Kommunen dürfen die Aufstellung solcher Container ablehnen, um die Wartung und Entsorgung von Wertstoff­con­tainern "aus einer Hand" sicherzustellen und damit effektiver gegen die an den Standorten auftretenden Verschmutzungen vorgehen zu können. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Braunschweig entschieden.

Der Kläger wollte in der Stadt Braunschweig mehr als 50 Altkleider- und Schuhcontainer vor allem auf den eingerichteten Wertstoff­sam­mel­plätzen abstellen. Die gesammelten Alttextilien verkauft er an Sortierbetriebe. Die Stadt lehnte es ab, die beantragten Erlaubnisse zu erteilen. Dazu berief sie sich u. a. auf ein von ihrer Verwaltung ausgearbeitetes Standortkonzept, in dem es heißt, die Aufstellung weiterer Altkleidercontainer neben den bereits abgestellten solle aus städtebaulichen Gründen verhindert werden. Wertstoff­con­tainer seien die "größten mobilen Möblie­rungs­elemente" des öffentlichen Raumes und beein­träch­tigten daher das Orts- und Straßenbild. Eine Erlaubnis hat die Stadt nur dem Unternehmen erteilt, dem sie Aufgaben der Abfal­l­ent­sorgung und insbesondere auch den Betrieb von Sammelstellen für Wertstoffe übertragen hat.

Stadt durfte Container nicht wegen einer Beein­träch­tigung des Ortsbildes ablehnen

In dem Urteil stellen die Richter fest, dass die Entscheidung der Stadt im Ergebnis nicht zu beanstanden sei. Allerdings sei es rechtlich nicht in Ordnung, dass die Stadt sich zur Begründung auf städtebauliche Belange - die Beein­träch­tigung des Ortsbildes durch die Container - berufen habe. Solche Gesichtspunkte dürften bei Entscheidungen über straßen­rechtliche Sondernutzungen nur berücksichtigt werden, wenn sie auf einem vom Rat beschlossenen Gestal­tungs­konzept beruhen. Ein bestimmtes Straßen- und Ortsbild könne nur geschützt werden, wenn eine konkretisierte Vorstellung darüber bestehe, wie die Flächen zu gestalten seien. Dieses Leitbild festzulegen, sei eine Entscheidung von derart grundlegender und weitreichender Bedeutung für die Stadtgestaltung, dass nur der Rat als oberstes Gemeindeorgan dafür zuständig sei.

Erlaubnis durfte versagt werden, um Wartung und Entsorgung aus einer Hand sicherzustellen

Die Stadt habe die Erlaubnis aber ablehnen dürfen, um die Wartung und Entsorgung "aus einer Hand" sicherzustellen und damit effektiver gegen die an den Wertstoff­con­tainern auftretenden Verschmutzungen vorgehen zu können. Die Entscheidung der Stadt verletze auch nicht das Gebot der Gleich­be­handlung. Dass der Kläger anders als die Firma, die mit der Abfal­l­ent­sorgung beauftragt sei, keine Erlaubnis erhalten habe, beruhe auf sachgerechten Gründen. Dem Kläger sei im Übrigen unbenommen, seine Container nach Vereinbarung mit den Berechtigten auf Privat­grund­s­tücken abzustellen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Braunschweig vom 10.02.2009

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