23.11.2024
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Sie sehen einen großen Platz mit einer Demonstration.

Dokument-Nr. 28603

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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss02.04.2020

Corona-Pandemie: VG Neustadt bestätigt Verbot von 2-Personen-Demo mit dem Thema "Migra­ti­o­ns­politik, neue Weltordnung, Corona"Corona-Virus verhindert 2-Personen-Demo in Kandel

Der Landkreis Germersheim hat einem Veranstalter mit Blick auf die 3. Corona-Bekämpfungs­verordnung Rheinland-Pfalz vom 23. März 2020 eine 2-Personen-Versammlung in Kandel untersagt. Das Verwal­tungs­gericht Neustadt an der Weinstraße hat diese Unter­sagungs­anordnung für rechtmäßig erklärt.

Am 30. März 2020 meldete der Antragsteller beim Landkreis Germersheim für den 4. April 2020 eine Versammlung unter freiem Himmel in Kandel mit dem Thema „Migra­ti­o­ns­politik, neue Weltordnung, Corona“ an. Die Versammlung sollte um 14 Uhr mit einer Auftakt­kund­gebung in der Nähe eines Supermarktes in Kandel beginnen und ausschließlich auf den Gehwegen durch mehrere innerörtliche Straßen wieder zurück zum Ausgangsplatz führen. In der Anmeldung hieß es, die Versammlung solle mit einem Megaphon, einem kleinen Bollerwagen mit mobiler Bescha­l­lungs­anlage und zwei Schildern durchgeführt werden. Es würden nur zwei Personen inklusive des Versamm­lungs­leiters an der Kundgebung teilnehmen. Eine Gegen­ver­an­staltung sei nicht zu erwarten, da die Versammlung nicht beworben werde.

Behörde befürchtet größere Versammlung und Gegenprotest

Mit Bescheid vom 1. April 2020 untersagte der Landkreis Germersheim die geplante Demonstration unter Hinweis darauf, der Antragsteller könne weder sicherstellen noch verhindern, dass sich weitere Personen spontan der 2-Personen-Versammlung anschließen würden. Auch sei mit an Sicherheit grenzender Wahrschein­lichkeit in kürzester Zeit ein spontaner Gegenprotest zu erwarten. Es würde dadurch zu durch die 3. Corona-Bekämp­fungs­ver­ordnung Rheinland-Pfalz vom 23. März 2020 - 3. CoBeLVO - untersagten Mensche­n­an­samm­lungen kommen.

Der Antragsteller hat dagegen Widerspruch eingelegt und zugleich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat er geltend gemacht, das Verbot der öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel, zumal explizit auf zwei Personen begrenzt, sei rechtswidrig und verletze ihn in seinem Recht auf Versammlungs- und Meinungs­freiheit. Es sei nicht ersichtlich, woraus sich eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Versammlung mit lediglich zwei Personen ergebe. Selbst wenn sich Dritte der Versammlung anschließen würden und dabei den geforderten Sicher­heits­abstand von 1,5 Metern einhielten, wäre dies zulässig. Er wolle mit der angemeldeten Versammlung auch das aus seiner Sicht überzogene und rechtswidrige Vorgehen der verant­wort­lichen Regierung und Behörden in Bezug auf die aktuelle Corona-Problematik thematisieren. Der Landkreis Germersheim habe es des Weiteren versäumt, z.B. per Auflage zusätzlich das Tragen von Schutzmasken anzuordnen, um das Infek­ti­o­ns­risiko bei Durchführung der Versammlung auszuschließen.

Die 5. Kammer des Gerichts hat den Eilantrag des Antragstellers mit folgender Begründung abgelehnt:

Die Untersagung der Versammlung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 3 der 3. CoBeLVO seien Veranstaltungen jeglicher Art untersagt. Bei der von dem Antragsteller geplanten Versammlung handele es sich um eine solche Veranstaltung. Das Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz, auf dessen Grundlage die 3. CoBeLVO erlassen worden sie, ermächtige den Landes­ge­setzgeber dazu, u.a. das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) insoweit einzuschränken.

Gericht bestätigt Befürchtung einer Mensche­n­an­sammlung

Der Antragsteller könne sich nicht darauf berufen, es gäbe nur zwei Versamm­lungs­teil­nehmer, zwei Personen dürften sich nach der 3. CoBeLVO aber im öffentlichen Raum zusammen bewegen. Da es sich bei der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung um eine öffentliche Versammlung handele, an dem sich jeder an der Teilnahme Interessierte der Versammlung unter freiem Himmel anschließen könne, sei nicht gewährleistet, dass es nicht zu durch die 3. CoBeLVO untersagten Mensche­n­an­samm­lungen kommen werde. Der Antragsgegner weise zu Recht darauf hin, dass aufgrund der in der Südpfalz außer­ge­wöhn­lichen Situation mit an Sicherheit grenzender Wahrschein­lichkeit in kürzester Zeit mit einem spontanen Gegenprotest zu rechnen sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die gewählte Aufzugsstrecke durch Wohngebiete in Kandel und die Benutzung eines Megafons, eines Bollerwagens mit mobiler Bescha­l­lungs­anlage auch ohne vorherige Bewerbung innerhalb kürzester Zeit Aufmerksamkeit erlangen werde. Eine mögliche Mensche­n­an­sammlung, bei der auch mit Verstößen gegen das Gebot des § 4 Abs. 2 Satz 2 der 3. CoBeLVO, wonach in der Öffentlichkeit, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen einzuhalten sei, zu rechnen sei, könne nicht hingenommen werden.

Soweit der Antragsteller schließlich rüge, die Untersagung der Versammlung sei unver­hält­nismäßig, da es der Antragsgegner versäumt habe, z.B. per Auflage zusätzlich das Tragen von Schutzmasken anzuordnen, um das Infek­ti­o­ns­risiko bei der Versammlung auszuschließen, könne dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar schreibe beispielsweise die Stadt Jena inzwischen einen „Mund-Nasen-Schutz“ für den Aufenthalt in bestimmten öffentlichen Bereichen vor. Mit diesen Maßnahmen sei jedoch keinesfalls ein Infek­ti­o­ns­aus­schluss zu erreichen. Denn es sei derzeit nicht möglich, überaus knappe Schutzmasken einer zertifizierten Schutzkategorie zur faktisch erfüllbaren Auflage zu machen.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, ra-online (pm/pt)

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