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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss10.09.2020

Eilantrag gegen Beschränkungen der coronabezogenen Versammlung am 12. September abgelehntMaßnahmen zum Infek­ti­o­ns­schutz rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat einen Eilantrag gegen die dem Infek­ti­o­ns­schutz dienenden Auflagen für die am Samstag, den 12. September 2020, geplante Versammlung abgelehnt.

Die Polizei­di­rektion hatte den Veranstaltern am 9. September 2020 Beschränkungen zum Infek­ti­o­ns­schutz erteilt. Hierzu zählen die Einhaltung von Minde­stab­s­tänden von eineinhalb Metern zwischen Versamm­lungs­teil­nehmern und fünf Metern zu Rednern, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für alle Teilnehmer, die nicht unter Einhaltung der Abstands­vor­schriften sitzen sowie für Ordner. Personen, die durch ein ärztliches Attest von der Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung freigestellt sind, hat die Polizei als Ordner ausgeschlossen. Gegen diese Beschränkungen hat die Antragstellerin am 10. September 2020 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass schon eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nicht gegeben sei. Die COVID-19-Pandemie werde von interessierten Kreisen überbewertet und diene der Einschüchterung der Bevölkerung und der Durchsetzung einer obrig­keits­s­taat­lichen Diktatur. Das Robert-Koch-Institut verbreite wahrheitswidrig überhöhte Infek­ti­o­ns­zahlen.

Beschränkungen zum Infektionschutz rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat den Antrag in allen Punkten abgelehnt. Es sei weiterhin von einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite auszugehen. Das Gebot von Minde­stab­s­tänden, die Pflicht, im Stehen und beim Bewegen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, und die Beschränkungen zum Einsatz von Ordnern seien grundsätzlich geeignet und in der konkret verfügten Form auch verhältnismäßig. Das ergebe sich schon daraus, dass die Antragstellerin die Existenz der Corona-Pandemie bestreite und nach der Erkenntnislage der Polizei die Teilnehmenden bei früheren Versammlungen gegen Beschränkungen zum Infek­ti­o­ns­schutz verstoßen hätten. Schon deshalb sei nicht zu erwarten, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versammlung der Antragstellerin aus eigener Verantwortung oder Verantwortung gegenüber Dritten Maßnahmen zum Infek­ti­o­ns­schutz beachten oder selbst ergreifen würden.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/rb)

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