24.11.2024
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Sie sehen zwei Pferde auf einer Koppel.
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil08.03.2013

Pferdehaltung in allgemeinem Wohngebiet unzulässigHaltung von Pferden entspricht grundsätzlich nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets

Ein Stall zur zeitweisen Unterbringung von bis zu fünf Pferden sowie eine ca. 60 qm große Freifläche sind in einem allgemeinen Wohngebiet nicht bauge­n­eh­mi­gungsfähig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Neustadt.

Die zum Prozess beigeladene Pferde­lieb­haberin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Eigentümerin eines in der Ortslage einer Südpfa­lz­ge­meinde gelegenen Grundstücks, auf dem sie nach erfolgtem Abriss ein neues Wohngebäude errichtet. Im nördlichen Grund­s­tücks­bereich steht eine ältere Scheune, in der die Beigeladene zeitweise bis zu fünf Pferde unterbringen möchte. Hinter der Scheune befindet sich eine rund 60 qm große Freifläche, auf der die Pferde Auslauf haben sollen.

Kreisverwaltung hält Pferdehaltung für rücksichtslos und verweigert Genehmigung des Vorhabens

Mitte 2010 fragte die Beigeladene bei der Kreisverwaltung Germersheim an, ob ihr Vorhaben geneh­mi­gungsfähig sei. Mit Bescheid vom 26. Januar 2011 verneinte die Kreisverwaltung die Zulässigkeit des Vorhabens mit der Begründung, eine Pferdehaltung auch im Freien sei an dieser Stelle gegenüber der Nachbarschaft rücksichtslos. Die Beigeladene legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, dem der Kreis­rechts­aus­schuss der Kreisverwaltung Germersheim unter Auflagen stattgab. Hiergegen erhoben die betroffene Ortsgemeinde, die zuvor ihre Zustimmung zu dem Vorhaben verweigert hatte, sowie mehrere Nachbarn Klage.

Gericht sieht Nachbarn in ihrem Anspruch auf Erhaltung des vorhandenen allgemeinen Wohngebiets verletzt

Die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Neustadt nahmen Anfang März 2013 eine Ortsbe­sich­tigung vor und hoben daraufhin den Wider­spruchs­be­scheid des Kreis­rechts­aus­schusses des beklagten Landkreises Germersheim auf. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Ortsgemeinde durch den Wider­spruchs­be­scheid in ihrer Planungshoheit und die klagenden Nachbarn in ihrem Anspruch auf Erhaltung des vorhandenen allgemeinen Wohngebiets verletzt würden. Der Ortstermin habe ergeben, dass die nähere Umgebung des Bauvorhabens von Wohnbebauung geprägt sei. Zwar seien in dem maßgeblichen Bereich noch vereinzelt Nebengebäude vorhanden. Dies rechtfertige aber nicht die Annahme einer ländlichen Gemengelage aus Wohn- und Dorfgebiet, in der Pferdehaltung aus Hobbygründen zulässig sein könne. Denn sämtliche Nebengebäude in der näheren Umgebung würden seit Jahrzehnten nicht mehr landwirt­schaftlich genutzt.

Ausnahmen nur bei Grundstücken mit Ortsrandlage möglich

Die Haltung von Pferden entspreche grundsätzlich nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets. Nur in besonders gelagerten Fällen könne dort auch eine Pferdehaltung zulässig sein, etwa wenn ein Pferdestall auf einem weiträumigen Grundstück derart am Ortsrand errichtet sei, dass er mehr der freien Landschaft als einem Wohngebiet zugeordnet werden könne. Dies sei hier aber nicht der Fall. Denn das Vorha­ben­grundstück der Beigeladenen habe keine Randlage, sondern sei in allen Himmels­rich­tungen von Wohnbebauung umgeben.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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