Die Tierhalterin hat ein Grundstück von über 1.700 m² Größe im Landkreis Lüchow-Dannenberg. Das Grundstück liegt in einem reinen Wohngebiet, welches der Bebauungsplan festgesetzt hat. Der Landkreis stellte fest, dass dort zwei kleine Ponys, drei Ziegen und vier Gänse gehalten werden. Der Landkreis als Bauaufsichtsbehörde untersagte die Haltung der Tiere, obwohl die Shetland-Ponys bereits seit knapp neun Jahren auf dem Grundstück sind.
Die Grundstückseigentümerin hält die Forderung des Landkreises für rechtswidrig und überzogen und rief das Verwaltungsgericht an. Das Verwaltungsgericht hat das Verbot der Tierhaltung in einem Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz bestätigt.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
In einem Wohngebiet ist eine Kleintierhaltung nur zulässig, wenn sie in ihrem Umfang nicht über das hinausgeht, was üblich ist. Die von der Grundstückseigentümerin betriebene Tierhaltung überschreitet das Maß des Üblichen. Schon die Haltung von Pferden in einem reinen Wohngebietes ist völlig unüblich. Auch die Haltung von Ziegen ist in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig. Ziegen besitzen einen spezifischen Geruch, der "nicht jedermanns Sache" ist. Ziegen verursachen beim Auslauf zudem Mist, der Fliegen anzieht. Die Haltung von Gänsen ist ebenfalls unzulässig, da Gänse wie Wachhunde bei Störungen jeglicher Art laute Geräusche von sich geben und dadurch die Ruhe des Wohngebietes stören können, und dies nicht nur am Tage, sondern auch in der Nacht. Die Forderung des Landkreises, die Tierhaltung zu unterlassen, ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die Tiere zum Teil schon seit Jahren auf dem Grundstück leben. Bloßer Zeitablauf schafft keine rechtmäßigen Zustände und führt auch nicht zu einer Verwirkung von hoheitlichen Befugnissen und der Möglichkeit, rechtswidrige Zustände durch eine entsprechende Untersagungsverfügung zu beenden. Hinzu kommt, dass die Grundstückseigentümerin bereits vor zehn Monaten vom Landkreis darauf hingewiesen worden ist, dass ihre Tierhaltung unzulässig ist, so dass die Grundstückseigentümerin genügend Zeit hatte, Abhilfe zu schaffen und für eine anderweitige Unterbringung der Ziegen, Gänse und Ponys zu sorgen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2009
Quelle: ra-online, VG Lüneburg