23.11.2024
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Sie sehen zwei Pferde auf einer Koppel.

Dokument-Nr. 7840

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil21.04.2009

Keine Genehmigung für Pferdehaltung in WohngebietBaugenehmigung für Pferdeboxen und Sattelkammer in Gemengelage dagegen zulässig

Eine Pferdehaltung ist in Gebieten, die einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet entsprechen, regelmäßig unzulässig. Hingegen kann sie in einer Umgebung, die keiner Gebietsart zuzuordnen ist, sondern sich als Gemengelage darstellt, zulässig sein. Dies ergibt sich aus zwei Entscheidungen des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz.

Ein Ehepaar aus Asbach wandte sich gegen eine im Jahre 2008 erteilte Baugenehmigung für einen Pferdestall für drei Tiere durch die Verbands­ge­meinde Asbach und machte geltend, dass die Zulassung des Stalls angesichts eines Abstands von zirka 10 m zu ihrem Wohnhaus rechtswidrig sei.

Bau eines Stalls in geringer Entfernung zu Wohnhaus ist rücksichtslos

Die Klage hatte Erfolg. Die Zulassung des Pferdestalls, so die Richter nach einer Ortsbe­sich­tigung, verletze das Ehepaar in seinen Rechten. Der Stall solle nämlich in einer Umgebung verwirklicht werden, die einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet entspreche. In solchen Gebieten sei eine Pferdehaltung regelmäßig nicht geneh­mi­gungsfähig. Außerdem seien mit der Pferdehaltung typischerweise auch Nachteile für die Umgebung durch Gerüche sowie durch Fliegen und Ungeziefer, mit denen selbst bei sorgfältiger Pflege der Pferde zu rechnen sei, verbunden. Von daher sei die Baugenehmigung gegenüber dem Ehepaar auch angesichts der geringen Entfernung des Stalls zum Wohnhaus rücksichtslos.

In dem zweiten Fall klagte der Eigentümer dagegen, dass der Landkreis Neuwied ihm die Baugenehmigung für fünf bereits errichtete Pferdeboxen und eine Sattelkammer auf einem Grundstück in Anhausen versagt hatte. Die Boxen stehen neben einer Reit- und Longierhalle, die dem Kläger bereits 1983 genehmigt worden war.

Bau von Pferdeboxen in einer Gegend in der hobbymäßige Tierhaltung stattfindet zulässig

Das Gericht gab in diesem Fall der Klage statt. Der Kläger, so die Kammer, habe Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung. Die Umgebung, in der die Halle und die Pferdeboxen stünden, könne weder als allgemeines oder reines Wohngebiet noch als Misch- oder Dorfgebiet qualifiziert werden, sondern stelle sich als Gemengelage dar. Wie die Beweisaufnahme ergeben habe, seien in der Nachbarschaft des Grundstücks des Klägers bauliche Anlagen vorhanden, in denen eine hobbymäßige Tierhaltung von Pferden, Ziegen, Schafen oder Hühnern stattfinde. Zudem befänden sich in der genehmigten Halle zeitweise Pferde. In einer derartigen Umgebung könnte eine Pferdehaltung zugelassen werden. Zudem ließen es die fünf Pferdeboxen und die Sattelkammer aufgrund ihrer konkreten Lage auch nicht an der gebotenen Rücksichtnahme gegenüber der vorhandenen Wohnbebauung fehlen.

Quelle: ra-online, VG Koblenz

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