21.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil19.05.2011

VG: Keine weiteren Sperr­zeit­ver­kür­zungen für Spielhallen in KaiserslauternVerstoß gegen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz liegt nicht vor

Besteht kein öffentliches Bedürfnis oder liegen keine besonderen örtlichen Verhältnisse vor, ist eine Stadt - in diesem Fall Kaiserslautern - nicht verpflichtet, eine Sperr­zeit­ver­kürzung zu gewähren. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Neustadt.

Im vorliegenden Fall betreibt die Klägerin in der Innenstadt von Kaiserslautern vier Spielhallen. Nach der rheinland-pfälzischen Gaststät­ten­ver­ordnung beginnt die Sperrzeit für Spielhallen um .00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. Im Ausnahmefall können von dieser allgemein festgesetzten Sperrzeit für einzelne Betriebe Sperr­zeit­ver­kür­zungen ausgesprochen werden, wenn ein öffentliches Bedürfnis besteht oder besondere örtliche Verhältnisse vorliegen. In Kaiserslautern gibt es derzeit 61 Spielhallen, 33 davon haben in der Vergangenheit von der Beklagten Sperr­zeit­ver­kür­zungen erhalten.

Klägerin begehrt Öffnungszeit bis 5.00 Uhr

Im August 2010 stellte die Klägerin bei der Beklagten ebenfalls einen Antrag auf Sperrzeitverkürzung, und zwar mit dem Ziel, bis 5.00 Uhr öffnen zu dürfen. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhob die Klägerin im März 2011 Klage und berief sich auf das geänderte Freizeit­ver­halten weiter Kreise der Bevölkerung. Spielhallen, die nach .00 Uhr noch geöffnet hätten, hätten mehr Besucher als Spielhallen, die um .00 Uhr schließen müssten. Im Übrigen liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, denn anderen Mitbewerbern im Innen­stadt­bereich habe die Beklagte in der Vergangenheit Sperr­zeit­ver­kür­zungen gewährt.

Für Sperr­zeit­ver­kürzung liegt kein öffentliches Bedürfnis vor

Das Verwal­tungs­gericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, eine Sperr­zeit­ver­kürzung komme nur in Betracht, wenn ein öffentliches Bedürfnis bestehe oder besondere örtliche Verhältnisse vorlägen. Dies sei hier nicht der Fall. In Kaiserslautern seien schon 33 Spielhallen mit regelmäßiger Sperr­zeit­ver­kürzung zugelassen. Angesichts dieser Versor­gungs­dichte sei nicht ersichtlich, dass eine im Verhältnis zur Einwohnerzahl von Kaiserslautern einschließlich des Einzugsbereichs der Stadt erhebliche Zahl von Interessenten ihr Bedürfnis zum Besuch von Spielhallen in Kaiserslautern nicht befriedigen könnte.

Veränderte Freizeit­ge­wohn­heiten der Bevölkerung kein Grund

Soweit die Klägerin auf die geänderten Freizeit­ge­wohn­heiten weiter Kreise der Bevölkerung verweise, rechtfertige dies nicht die Annahme eines öffentlichen Bedürfnisses. Diesem Umstand müsse durch Änderung der Vorschriften über die allgemeine Sperrzeit Rechnung getragen werden. Die regelmäßige Bewilligung von Ausnahmen im Einzelfall sei hierfür nicht geeignet und deshalb rechtswidrig.

Besondere örtliche Verhältnisse liegen nicht vor

Ferner lägen auch keine besonderen örtlichen Verhältnisse vor. Die Spielhallen der Klägerin befänden sich nicht in einer Gegend, in der ein durch das Nachtleben bestimmter Lebensrhythmus herrsche oder die durch auf das Nachtleben bezogene Vergnü­gungs­an­gebote geprägt sei.

VG: Kein Anspruch auf Gleich­be­handlung

Auf den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz könne sich die Klägerin nicht berufen, denn es gebe keinen Anspruch auf Gleich­be­handlung im Unrecht. Im Übrigen sei eine Behörde im Hinblick auf den Gleichheitssatz nicht gehalten, eine fehlerhafte Anwendung des Rechts im Einzelfall bei ähnlicher Sachlage zu wiederholen. Sie könne daher jederzeit ihre bisherige Verwal­tung­s­praxis ändern.

Künftig keine Sperr­zeit­ver­kür­zungen mehr in Kaiserslautern

Vorliegend habe die Beklagte erklärt, wegen des verstärkt im öffentlichen Interesse liegenden Schutzes der Spieler vor Suchtgefahren die Sperr­zeit­ver­kür­zungen künftig nicht mehr auf weitere Spielhallen in Kaiserslautern auszudehnen.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ ra-online

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