21.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss01.12.2014

Kollision mit Fahrrad: Führer­schei­n­entzug und Radfahrverbot bei Blut­alkohol­konzentration von mehr als 1,6 ‰ rechtmäßigBAK von 1,6 ‰ oder mehr begründet Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkohol­miss­brauchs

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt hat entschieden, dass eine von der Stadt gegen einen Bürger verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis sowie das Verbot des Führens von Fahrrädern offensichtlich rechtmäßig war, da der Mann mit einer Blut­alkohol­konzentration von 2,02 ‰ zunächst mit einem anderen Radfahrer auf einem Radweg kollidiert war und im Anschluss ein gefordertes medizinisch-psychologischen Gutachten nicht fristgemäß beigebracht hatte.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens ist seit 1997 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse 3. Im November 2012 wurde der Stadt Ludwigshafen bekannt, dass der Antragsteller am Weinstraßentag 2012 gegen 18.30 Uhr zusammen mit Bekannten mit dem Fahrrad auf einem Radweg in Birkenheide – parallel zur L 454 – unterwegs war und mit einem anderen Fahrradfahrer in gleicher Fahrtrichtung aneinander geraten war, so dass beide stürzten. Die dem Antragsteller danach entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,02 ‰.

Unfallhergang

In dem polizeilichen Einsatzbericht des den Vorfall aufnehmenden Polizei­kom­missars war festgehalten, dass die Polizei durch einen Passanten am 26. August 2012 die Mitteilung erhalten habe, dass sich auf dem Radweg zwischen Weisenheim/Sand und Birkenheide/Maxdorf ein Verkehrsunfall zwischen zwei Radfahrern ereignet habe. Daraufhin sei die Örtlichkeit angefahren worden, wo neben dem Mitteiler die Verkehr­s­un­fa­ll­be­tei­ligten und mehrere Unfallzeugen angetroffen worden seien. Die gesamte Gruppe sei den ganzen Tag über auf dem Weinstraßentag und zum Unfallzeitpunkt auf dem Nachhauseweg gewesen. Der Antragsteller sei mit seinem Rad aus ungeklärter Ursache nach links geraten und habe hierbei den neben ihm fahrenden Radfahrer touchiert. Beide seien als Folge der Berührung zu Boden gestürzt und hätten sich verletzt. Sie hätten eine deutlich verwaschene Aussprache und fortlaufend Probleme gehabt, das Gleichgewicht zu halten.

Antragsteller erhebt Einspruch gegen Strafbefehl wegen vorsätzlicher Straßen­ver­kehrs­ge­fährdung und fahrlässiger Körper­ver­letzung

Wegen des Vorfalls vom 26. August 2012 erging im Februar 2013 gegen den Antragsteller ein Strafbefehl des Amtsgerichts Ludwigshafen wegen vorsätzlicher Straßen­ver­kehrs­ge­fährdung und fahrlässiger Körper­ver­letzung. Der Antragsteller erhob gegen den Strafbefehl Einspruch. In der mündlichen Verhandlung im September 2013 wurde das Strafverfahren gegen den Antragsteller gegen Zahlung von 500 Euro eingestellt.

Stadt entzieht Fahrerlaubnis und untersagt das Führen von Fahrrädern wegen nicht rechtzeitig vorgelegtem MPG

Im November 2013 und August 2014 ordnete die Stadt wegen des Vorfalls vom 26. August 2012 gegenüber dem Antragsteller die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPG) über seine Fahrtaug­lichkeit an. Da der Antragsteller das Gutachten nicht fristgemäß vorlegte, entzog die Stadt ihm am 2. Oktober 2014 die Fahrerlaubnis und untersagte ihm gleichzeitig das Führen von Fahrrädern.

Antragsteller erhebt Widerspruch gegen Führer­schei­n­entzug und Fahrrad­fahr­verbot

Der Antragsteller erhob dagegen Widerspruch und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Zur Begründung führte er aus, dass sich die Stadt offensichtlich nur auf einen Polizeibericht stütze. Dieser sei aber wenig hilfreich, da er lediglich eine Vermutung des Polizeibeamten zum Ausdruck bringe, nämlich dass sich der Unfall ereignet habe, als ein Fahrrad geführt worden sei. Dies sei aber unzutreffend. Es sei vielmehr so gewesen, dass sie beide nach einer Rast die Fahrräder geschoben hätten. Dies könnten die Unfallzeugen bestätigen.

Verwal­tungs­gericht: Entziehung der Fahrerlaubnis und Untersagung des Führens von Fahrrädern offensichtlich rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt hat den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung führten die Richter aus, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Untersagung des Führens von Fahrrädern offensichtlich rechtmäßig sei. Die Stadt habe den Antragsteller zu Recht aufgefordert, seine Fahrtaug­lichkeit durch ein MPG nachzuweisen. Nach der einschlägigen Vorschrift des § 13 der Fahrer­laub­nis­ver­ordnung (FeV) ordne die Fahrer­laub­nis­behörde die Beibringung eines MPG an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr geführt worden sei. Dies sei ausweislich des polizeilichen Einsatz­be­richtes vom 27. August 2012 hier der Fall gewesen. Ein Fahrrad sei ein Fahrzeug im Sinne der FeV. Die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand stelle mit jedem Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar. Da eine festgestellte BAK von 1,6 ‰ oder mehr den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkohol­miss­brauchs begründe, müsse schon aus Gründen der Gefahrenabwehr den Eignungs­zweifeln nachgegangen werden, gleichgültig welches Fahrzeug geführt worden sei.

Stadt durfte aufgrund des Vorfalls beim Weinstraßentag Beibringung eines MPG fordern

Soweit der Antragsteller behauptet habe, er und der andere Unfall­be­teiligte hätten die Fahrräder nach einer Rast, bei der sie Alkohol konsumiert hätten, nur geschoben, müsse er sich fragen lassen, warum er dies nicht bereits am 26. August 2012 gegenüber den am Unfallort eintreffenden Polizeibeamten angegeben habe. Aus dem polizeilichen Einsatz­pro­tokoll vom 26. August 2012 gehe aber hervor, dass sowohl der Antragsteller als auch der andere Unfall­be­teiligte zum Unfallzeitpunkt nebeneinander auf dem Radweg parallel zur L 454 gefahren seien. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass das gegen den Antragsteller eingeleitete Strafverfahren wegen des Vorfalls vom 26. August 2012 mit dessen Zustimmung gegen eine Geldauflage eingestellt worden sei. Eine Einstellung setze aber das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts voraus. Die Stadt sei somit nicht gehindert gewesen, in eigener Prüfzu­stän­digkeit den Vorfall vom 26. August 2012 zum Anlass für die Anordnung der Beibringung eines MPG zu machen.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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