15.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss04.06.2012

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen 18 Punkten im Verkehrs­zen­tra­l­re­gisterZum Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis

Wer im Verkehrs­zen­tra­l­re­gister 18 Punkte erreicht hatte, verliert seinen Führerschein auch dann, wenn inzwischen der Punktestand unter diese Punktegrenze gefallen ist. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Neustadt entschieden.

Im zugrun­de­lie­genden Fall hatte der Antragsteller nach Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes am 21. April 2011 einen Stand von 18 Punkten im Verkehrszentralregister erreicht. Die Kreisverwaltung Germersheim entzog ihm daraufhin mit Bescheid vom 22. Februar 2012 die Fahrerlaubnis, obwohl der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nur noch 15 Punkte betrug.

Betroffener legt Widerspruch ein

Gegen diese kraft Gesetzes sofort vollziehbare Maßnahme erhob der Betroffene Widerspruch und wandte sich zugleich mit einem Eilantrag an das Verwal­tungs­gericht. Er trug vor, die Punkte­be­rechnung sei fehlerhaft.

Das Gericht ist dem nicht gefolgt: Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig, weil der Antragsteller sich durch Erreichen von 18 Punkten am 21. April 2011 unwiderleglich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Ohne Auswirkungen bleibe, dass sich der Punktestand danach wieder auf 15 Punkte reduziert habe, weil drei Punkte am 7. Dezember 2011 getilgt worden seien. Eine spätere Tilgung von Punkten sei unabhängig davon, ob sie vor oder nach Erlass einer Entzie­hungs­ver­fügung eingetreten sei, ohne Bedeutung.

Behörde hatte Verwarnung ausgesprochen

Die Behörde habe auch das im Straßen­ver­kehrs­gesetz vorgeschriebene Verfahren beachtet und den Antragsteller zunächst im März 2007 verwarnt, nachdem er im Verkehrs­zen­tra­l­re­gister zehn Punkte erreicht gehabt habe. Eine solche Verwarnung habe zu ergehen, wenn acht, aber nicht mehr als 13 Punkte vorhanden seien. Nach Erreichen von 14 Punkten sei er im März 2008 erneut verwarnt worden. Die Teilnahme an einem Aufbauseminar sei nicht anzuordnen gewesen. Zwar bestimme das Straßen­ver­kehrs­gesetz, dass die Fahrer­laub­nis­behörde die Teilnahme an einem solchen Seminar anzuordnen habe, wenn sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte ergeben. Dies gelte aber nicht, wenn der Betroffene innerhalb der letzten fünf Jahre bereits an einer solchen Schulung teilgenommen habe. Dann sei er lediglich nochmals zu verwarnen. So liege der Fall hier, denn der Antragsteller habe im Jahr 2007 - während seiner Probezeit - bereits an einem Aufbauseminar teilgenommen.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Neustadt (pm/pt)

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