18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen den Auspuff eines Autos.
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil25.09.2008

Bewertung von Punkten im Verkehrs­zen­tra­l­re­gister richtet sich nach dem Tattag

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass die Möglichkeit eines Führer­schei­n­in­habers, seinen Punktestand im Verkehrs­zen­tra­l­re­gister durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar zu verringern, davon abhängt, wie viele Verkehrs­verstöße er zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnah­me­be­schei­nigung begangen hat; es ist nicht erforderlich, dass die Verkehrs­verstöße auch schon zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig geahndet waren. Nach dem Erreichen von mindestens 18 Punkten kann eine Tilgung von Punkten nicht mehr berücksichtigt werden. In diesen Fällen ist die Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zu entziehen.

Zwei Kläger hatten nach von ihnen begangenen Verkehrs­ver­stößen an Aufbauseminaren teilgenommen, um damit ihre Punktzahl im Verkehrs­zen­tra­l­re­gister zu reduzieren. Sie waren der Auffassung, dass bei der Ermittlung des Punktestandes, der für die Höhe dieses Abzuges maßgeblich ist, nur die Straftaten und Ordnungs­wid­rig­keiten zu berücksichtigen seien, deren Ahndung zum maßgeblichen Zeitpunkt - der Ausstellung der Bescheinigung für die Semin­ar­teilnahme - bereits rechtskräftig war (sog. Rechts­kraft­prinzip). Dem ist das Bundes­ver­wal­tungs­gericht nicht gefolgt. Zwar setzen die nach § 4 Abs. 3 StVG von den Fahrer­laub­nis­be­hörden beim Erreichen der dort genannten Punktzahlen zu treffenden Maßnahmen, die von der Erteilung einer Verwarnung bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis reichen, rechtskräftig geahndete Verkehrs­verstöße voraus. Doch muss, soweit ein möglicher Abzug wegen der Teilnahme an einem Aufbauseminar in Rede steht, die Rechtskraft nicht bereits bei Ausstellung der Teilnah­me­be­schei­nigung eingetreten sein. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung sind vielmehr die Verkehrs­verstöße zu berücksichtigen, die zu diesem Zeitpunkt begangen waren (sog. Tattagprinzip), auch wenn sie erst später rechtskräftig geahndet wurden.

Einem weiteren Kläger war wegen des Erreichens von 21 Punkten im Verkehrs­zen­tra­l­re­gister die Fahrerlaubnis entzogen worden. Hiergegen legte er Widerspruch ein. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Wider­spruchs­be­scheids wies sein Punktekonto wegen der zwischen­zeitlich erfolgten Tilgung von Punkten nur noch 10 Punkte und damit nicht mehr die 18 Punkte oder mehr auf, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass eine nach dem Erreichen von 18 Punkten eintretende Punktetilgung für die Rechtmäßigkeit eines auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Fahrer­laub­nis­entzuges ohne Bedeutung ist.

Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil6751

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI