Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Autofahrer 18 Punkte im Verkehrszentralregister angesammelt. Die Straßenverkehrsbehörde entzog ihm daraufhin die Fahrerlaubnis. Hiergegen wehrte sich der Mann. Er trug vor, dass er sich fast zweieinhalb Jahre "vollkommen beanstandungslos im Straßenverkehr verhalten habe". Außerdem fahre er beruflich im Jahr ca. 100.000 Kilometer. Er nehme damit im wesentlich höherem Maße am Straßenverkehr teil, "als ein Durchschnittsverkehrsteilnehmer". Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht.
Die Richter führten aus, dass der Entzug der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG erfolge. Die Straßenverkehrsbehörde habe hier keinen Ermessensspielraum. Die Behörde habe die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich 18 oder mehr Punkte ergeben, da der Betroffene dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gelte. Das Erreichen dieser Punktzahl, das für den Kläger bezogen auf den Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis durch den dem Verfahren zugrunde liegenden Bescheid unstreitig feststehe, bewirke auf der Grundlage des Punktesystems die grundsätzlich nicht widerlegliche gesetzliche Ungeeignetheitsvermutung. Dabei komme es im Rahmen der von dem Antragsgegner vorzunehmenden Bewertung auf das Tattags-Prinzip an, ohne dass von Bedeutung sei, ab wann die Rechtskraft der Ahndung der Verkehrsverstöße - grundsätzlich können nur rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße im Verkehrszentralregister erfasst und der Punktebewertung zugrunde gelegt werden - eingetreten sei. Diese Grundsätze ergeben sich nunmehr eindeutig aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile v. 25.09.2008 - 3 C 3.07, 3 C 21.07, 3 C 34.07 -)
Die gesetzliche Ausgestaltung des Punktesystems sei im öffentlichen Interesse darauf ausgerichtet, bei auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabern ohne Rücksicht darauf, ob es sich um einen "Vielfahrer" handele oder nicht, u. a. deren mangelnde Erfahrungsbildung oder Risikobereitschaft zu korrigieren und bei erwiesener Gefahr, die von einem Verkehrsteilnehmer ausgeht, der den hier einschlägigen Punktestand erreicht hat, auf der letzten Eingriffsstufe durch die Entziehung der Fahrerlaubnis entgegenzutreten.
Gerade derjenige, der wie es der Kläger für sich in Anspruch nehme, am Straßenverkehr mit einer "exorbitant hohen Kilometerleistung" teilnehme, könne sich schlechterdings nicht unter Berufung hierauf hinsichtlich begangener Verkehrsübertretungen exkulpieren, wie es der Antragsteller versucht, wenn er bezogen auf die von ihm behauptete Fahrleistung darauf hinweist, "dass es hin und wieder zu Übertretungen aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit" komme. Diese Einschätzung des Antragstellers werde dadurch konterkariert, dass es sich bei den von ihm begangenen Verkehrszuwiderhandlungen neben einem Rotlichtverstoß in vier Fällen um erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit handelt, wobei in zwei Fällen Überschreitungen um 55 bzw. 54 km/h auffallen, die bereits für sich gesehen durchaus als exorbitant bezeichnet werden könnten.