15.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss23.08.2017

Einnahme von Medikamenten: Sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis bei Nachweis von Codein im Blut zulässigHustensaft schützt nicht vor Fahrerlaubnis­entziehung

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt hat bestätigt, dass der Sofortvollzug einer Fahrerlaubnis­entziehung nicht zu beanstanden ist, wenn im Blut des Kraft­fahrzeug­führers auch nur geringe Spuren von Codein und Morphium nachgewiesen worden sind. Dem steht nicht entgegen, dass das toxikologische Gutachten etwa sieben Wochen nach der Blutentnahme darauf hingewiesen hat, dass sich bei der Einnahme eines codeinhaltigen Hustensafts im Körper ein Teil in Morphium verstoffwechsle.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 1997 geborene im Donners­bergkreis wohnhafte Antragsteller ist seit November 2015 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen B, L und AM auf Probe. Am 11. März 2017 geriet er in eine Verkehr­s­kon­trolle und wurde verdächtigt, Betäu­bungs­mittel konsumiert zu haben. Daraufhin wurde ihm eine Blutprobe entnommen. Laut Gutachten eines Instituts für Rechtsmedizin vom 28. April 2017 wurden in der Blutprobe Codein und Morphin nachgewiesen.

Antragsteller verweist auf Einnahme eines codeinhaltigen Hustensafts

Zu diesem Vorwurf angehört, behauptete der Antragsteller erstmals neun Wochen nach dem Gutachten, einen in Deutschland rezept­pflichtigen codeinhaltigen Hustensaft in Frankreich auf Empfehlung eines Arztes und ohne Rezept erworben zu haben, da er kurz vor der Verkehr­s­kon­trolle an einer starken Bronchitis mit Verdacht auf Lungen­ent­zündung gelitten habe. Einen Kaufbeleg konnte er nicht vorlegen. Trotz der angeblich schwerwiegenden Erkrankung hatte er auch in Deutschland keinen Arzt aufgesucht. Den Namen des empfehlenden Arztes wollte er nicht nennen.

Codeinhaltiger Hustensaft kann in Frankreich im freien Verkauf erworben werden

Daraufhin entzog ihm der Donners­bergkreis mit Bescheid vom 26. Juli 2017 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Zur Begründung führte er aus, dass er auf ärztliche Empfehlung hin den codeinhaltigen Hustensaft als Medikament eingenommen habe, da er an Hustenanfällen mit dem Verdacht auf Lungen­ent­zündung gelitten habe. Der Hustensaft könne in Frankreich im freien Verkauf erworben werden.

VG hält Aussage des Antragstellers zur Einnahme von Hustensaft für unglaubwürdig

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt lehnte den Eilantrag ab und führte zur Begründung aus, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis offensichtlich rechtmäßig sei. Der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er mit Codein eine sogenannte "harte Droge" ohne ärztliches Rezept eingenommen habe. Das Vorbringen des Antragstellers, er habe den in Frankreich ohne Rezept erworbenen Hustensaft auf Anraten eines Arztes eingenommen, sei unglaubwürdig.

Medikament seit Juli 2017 auch in Frankreich verschrei­bungs­pflichtig

Bei einem codeinhaltigen Hustenhaft handele es sich um eine unter das Betäu­bungs­mit­tel­gesetz fallende Droge, die in der Bundesrepublik Deutschland verschrei­bungs­pflichtig und in Frankreich bis zum 12. Juli 2017 frei verkäuflich gewesen sei. Wegen des massenhaften Missbrauchs, insbesondere durch junge Menschen, sei die Rezeptpflicht auch in Frankreich eingeführt worden.

VG hält Angaben des Antragstellers zum Konsum von Hustensaft für Schutz­be­hauptung

Angesichts des bekannten Missbrauchs und im Hinblick auf den illegalen Konsum von nicht ärztlich verschriebenen Präparaten in Deutschland stelle sich das Vorbringen des Antragstellers zu seinem Konsum als Schutz­be­hauptung dar. Der Antragsteller habe weder Angaben dazu gemacht, wann die Bronchitis mit Verdacht auf Lungen­ent­zündung aufgetreten sein solle noch habe er den Namen seines Bekannten angegeben, der die Erkrankung bestätigen könne. Auch habe er den Arzt nicht benannt, der ihm zur Einnahme von Codein geraten haben soll. Ferner habe auch die Polizei nicht von einem Husten des Antragstellers bei der Verkehr­s­kon­trolle berichtet, sondern von festgestellten drogentypischen körperlichen Beein­träch­ti­gungen.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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