Dokument-Nr. 24469
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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss20.06.2017
Entziehung der Fahrerlaubnis bei nachgewiesenen Amphetaminen im Blut rechtmäßigFührerscheinentzug auch bei Berufung auf einmalige Einnahme von Appetitzüglern nicht zu beanstanden
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass einem Autofahrer zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen wurde, nachdem bei ihm die Droge Amphetamin im Blut festgestellt wurde.
Im zugrunde liegenden Fall war ein Autofahrer in eine Polizeikontrolle geraten und hatte eine Blutprobe abgegeben, in der durch ein toxokologisches Gutachten Amphetamin nachgewiesen wurde. Zunächst hatte er gegenüber der Polizei angegeben, am Vorabend eine Viagra-ähnliche Tablette sowie aktuell Ibuprofen eingenommen zu haben. Dazu hatte der Toxikologe erklärt, dass die Einnahme solcher Mittel den Nachweis von Amphetamin nicht erklären könne.
Fahrerlaubnisbehörde entzieht Führerschein
Die Fahrerlaubnisbehörde ging deshalb von einer Schutzbehauptung aus und entzog die Fahrerlaubnis, weil ein Fahrerlaubnisinhaber nach der einmaligen Einnahme der "harten" Droge Amphetamin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr sei. Sie ordnete den sofortigen Vollzug ihrer Maßnahme an.
Antragsteller verweist auf einmalige Einnahme eines Appetitzüglers
Dagegen wandte sich der Antragsteller in einem gerichtlichen Eilverfahren. Hier berief er sich darauf, dass er neben den bei der Polizei genannten Medikamenten auch einmalig, ohne Rezept und ohne medizinische Indikation den verschreibungspflichtigen Appetitzügler "Tenuate retard" eingenommen habe, um sich als Beifahrer für eine längere Autofahrt wach zu halten. Aus Verhältnismäßigkeitsgründen könne ihm deshalb nicht direkt die Fahrerlaubnis entzogen werden, stattdessen sei zuerst ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen.
Verwaltungsgericht erklärt sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis für offensichtlich rechtmäßig
Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht Neustadt nicht und lehnte seinen Eilantrag ab. Nach Überzeugung des Gerichts handelt es sich auch bei dem neuen Vortrag im Eilverfahren um eine bloße Schutzbehauptung, mit der der Antragsteller überdies offenbare, dass er ein psychoaktiv wirkendes Arzneimittel außerhalb des Anwendungsbereichs zweckentfremdet habe, um sich bewusst die psychoaktive Wirkung zu Nutze zu machen. Das könne nicht dazu führen, dass zunächst ein Gutachten über seine Fahreignung eingeholt werden müsse. Vielmehr sei die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis offensichtlich rechtmäßig und es bestehe ein öffentliches Interesse daran, den Antragsteller mit sofortiger Wirkung vom Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr auszuschließen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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