15.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss20.06.2017

Entziehung der Fahrerlaubnis bei nachgewiesenen Amphetaminen im Blut rechtmäßigFührer­schei­n­entzug auch bei Berufung auf einmalige Einnahme von Appetitzüglern nicht zu beanstanden

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt hat entschieden, dass einem Autofahrer zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen wurde, nachdem bei ihm die Droge Amphetamin im Blut festgestellt wurde.

Im zugrunde liegenden Fall war ein Autofahrer in eine Polizei­kon­trolle geraten und hatte eine Blutprobe abgegeben, in der durch ein toxokologisches Gutachten Amphetamin nachgewiesen wurde. Zunächst hatte er gegenüber der Polizei angegeben, am Vorabend eine Viagra-ähnliche Tablette sowie aktuell Ibuprofen eingenommen zu haben. Dazu hatte der Toxikologe erklärt, dass die Einnahme solcher Mittel den Nachweis von Amphetamin nicht erklären könne.

Fahrer­laub­nis­behörde entzieht Führerschein

Die Fahrerlaubnisbehörde ging deshalb von einer Schutz­be­hauptung aus und entzog die Fahrerlaubnis, weil ein Fahrer­laub­nis­inhaber nach der einmaligen Einnahme der "harten" Droge Amphetamin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr sei. Sie ordnete den sofortigen Vollzug ihrer Maßnahme an.

Antragsteller verweist auf einmalige Einnahme eines Appetitzüglers

Dagegen wandte sich der Antragsteller in einem gerichtlichen Eilverfahren. Hier berief er sich darauf, dass er neben den bei der Polizei genannten Medikamenten auch einmalig, ohne Rezept und ohne medizinische Indikation den verschrei­bungs­pflichtigen Appetitzügler "Tenuate retard" eingenommen habe, um sich als Beifahrer für eine längere Autofahrt wach zu halten. Aus Verhält­nis­mä­ßig­keits­gründen könne ihm deshalb nicht direkt die Fahrerlaubnis entzogen werden, stattdessen sei zuerst ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen.

Verwal­tungs­gericht erklärt sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis für offensichtlich rechtmäßig

Dieser Argumentation folgte das Verwal­tungs­gericht Neustadt nicht und lehnte seinen Eilantrag ab. Nach Überzeugung des Gerichts handelt es sich auch bei dem neuen Vortrag im Eilverfahren um eine bloße Schutz­be­hauptung, mit der der Antragsteller überdies offenbare, dass er ein psychoaktiv wirkendes Arzneimittel außerhalb des Anwen­dungs­be­reichs zweckentfremdet habe, um sich bewusst die psychoaktive Wirkung zu Nutze zu machen. Das könne nicht dazu führen, dass zunächst ein Gutachten über seine Fahreignung eingeholt werden müsse. Vielmehr sei die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis offensichtlich rechtmäßig und es bestehe ein öffentliches Interesse daran, den Antragsteller mit sofortiger Wirkung vom Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr auszuschließen.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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