18.10.2024
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Verwaltungsgericht Münster Beschluss15.11.2010

Master-Studienplätze BWL: Vergabepraxis der Uni Münster verletzt geltendes RechtQualität des ersten akademischen Abschlusses ist ausschlaggebend

Das Verfahren der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster für die Vergabe von Studienplätzen im Master-Studiengang Betrie­bs­wirt­schaftslehre verstößt mit überwiegender Wahrschein­lichkeit gegen geltendes Recht. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Münster entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall verpflichtete das Verwal­tungs­gericht Münster die Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU), eine abgelehnte Bewerberin vorläufig zum Master­stu­diengang Betrie­bs­wirt­schaftslehre zuzulassen.

Bewerberin findet trotz Note "gut" im Auswahl­ver­fahren für Master-Studienplatz keine Berück­sich­tigung

Die Bewerberin, die an einer anderen Hochschule ihr Diplom im Studiengang Touris­mus­wirt­schaft mit der Note "gut" abgeschlossen hatte, war im Auswahlverfahren der WWU nicht zum Zuge gekommen. Von den insgesamt über 1.400 Bewerbern um einen Master-Studienplatz im Fach Betrie­bs­wirt­schaftslehre im Wintersemester 2010/2011 hatte die hierfür gebildete Auswahl­kom­mission der WWU in einem zweistufigen Bewer­tungs­ver­fahren zwar 980 Bewerber als für diesen Master­stu­diengang grundsätzlich geeignet angesehen. Zugelassen wurden allerdings lediglich 380 Bewerber mit den höchsten Punktwerten im Bewer­tungs­ver­fahren. Nach dem innerhalb des zweistufigen Prüfungssystems angewandten Bewer­tungs­ver­fahren wurden die besondere Eignung und die Rangfolge der Bewerber nach einem Punktesystem festgestellt, bei dem bis zu 20 Punkte für die Noten des Abiturs, bis zu 40 Punkte nach der Qualität des erworbenen ersten akademischen Abschlusses (zumeist eines Bachelor-Abschlusses) und bis zu 40 Punkte nach sonstigen Quali­fi­ka­ti­o­ns­merkmalen vergeben wurden, wozu ein mit der Bewerbung vorzulegendes Motiva­ti­o­ns­schreiben gehörte.

Punktesystem mit Staatsvertrag nicht vereinbar

Dieses Bewer­tungs­ver­fahren hat das Gericht als mit den maßgeblichen landes­ge­setz­lichen Bestimmungen und dem Staatsvertrag vom 5. Juni 2008 unvereinbar angesehen. Zur Begründung führten die Richter unter anderem aus: In der ersten Verfahrensstufe könne nur auf die Qualität des ersten akademischen Abschlusses, auf den das Masterstudium aufbaue, abgestellt werden, nicht aber etwa auf Abiturnoten oder Motiva­ti­o­ns­schreiben. In der zweiten Stufe des Verga­be­ver­fahrens bestimme das Landesrecht, dass hier ebenfalls die Qualität des ersten akademischen Abschlusses (insbesondere der Bachelor-Abschluss) den Ausschlag geben müsse. Auch dies sei mit dem angewandten Punktesystem nicht sichergestellt.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ra-online

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