Die Antragstellerin hatte an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU) ein Zwei-Fach-Bachelorstudium mit den Fächern Anglistik/Amerikanistik, Kultur- und Sozialanthropologie und Allgemeine Studien mit gutem Erfolg abgeschlossen und sich zum Wintersemester 2016/2017 um einen Studienplatz im Masterstudiengang "National and Transnational Studies: Literature, Culture, Language" beworben. Der Studiengang ist nicht zulassungszahlenbegrenzt. Ihrer Bewerbung hatte sie ein nach den Zugangsregeln der Prüfungsordnung erforderliches, in englischer Sprache abgefasstes Motivationsschreiben beigefügt. Mit Bescheid vom 8. August 2016 hatte die Antragsgegnerin die begehrte Zulassung mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin habe nach Prüfung der Bewerbungsunterlagen durch die Auswahlkommission die zum Nachweis der "besonderen Eignung" für diesen Studiengang erforderliche Gesamtpunktzahl nicht nachgewiesen. Unter anderem sei ihr Motivationsschreiben "wenig originell" gewesen und habe, weil sehr auf persönliche Neigungen ausgerichtet, wenig Theoriebezug aufgewiesen.
Das Verwaltungsgericht Münster hat die WWU im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig zum Wintersemester 2016/2017 zum begehrten Masterstudiengang zuzulassen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Zulassungsantrag der Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft wegen einer angeblich nicht durch das Motivationsschreiben nachgewiesenen "besonderen Eignung" für diesen Studiengang abgelehnt worden sei. Das Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen räume zwar den Hochschulen die Befugnis ein, durch Prüfungsordnung zu bestimmen, dass von den Bewerbern/Bewerberinnen neben den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen, insbesondere dem erfolgreichen Abschluss eines einschlägigen Bachelorstudiums, eine "studiengangbezogene besondere Vorbildung, künstlerische oder sonstige Eignung oder praktische Tätigkeit" nachzuweisen sei. Diese Ermächtigung biete den Hochschulen jedoch nicht die Möglichkeit, außerhalb der speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs ein "Wunschkandidatenprofil" festzulegen. Auch seien besondere Zugangsvoraussetzungen zur Masterstudium nicht zulässig, die etwa auf eine "Bestenauslese" oder sogar eine wissenschaftliche "Niveaupflege" abzielten. Den nach dem Gesetz allein zulässigen Zugangsanforderungen entsprächen die Regelungen der Prüfungsordnung der Hochschule für diesen Studiengang in mehrfacher Hinsicht nicht.
Soweit die WWU zum Bewertungskriterium "Originalität" des Motivationsschreibens erläuternd ausgeführt habe, dass dieses Kriterium gezielt aufgrund des besonderen Profils des Studiengangs in das Eignungsfeststellungsverfahren aufgenommen worden sei, insbesondere weil der Masterstudiengang von den Studierenden die grundsätzliche Bereitschaft verlange, lokale wie globale soziokulturelle Dynamiken jenseits des etablierten akademischen Kanons selbstständig und ungewöhnlich, also originell, neu zu denken, sei dies kein rechtlich zu erfassendes besonderes Eignungsmerkmal gerade für diesen Masterstudiengang. Auch bestünden ganz erhebliche rechtliche Bedenken dahin, ob ein Motivationsschreiben überhaupt eine auch nur ansatzweise zuverlässige Grundlage dafür sein könne, hieran eine "besondere Eignung" zu messen. Solche Motivationsschreiben seien in erster Linie darauf gerichtet, über eine sprachliche Darstellung der ohnehin in den weiteren Bewerbungsunterlagen ablesbaren Umstände hinaus Gelegenheit zu bieten, sich als Bewerber/Bewerberinnen persönlich vorzustellen und das Interesse an gerade diesem Studiengang zu beschreiben. Gerade der Motivationsbereich sei von subjektiven Aspekten geprägt, die sich oft als reine Bekundungen und Absichtserklärungen aus der aktuellen Sicht darstellten. Einer Überprüfbarkeit stünden sie nicht offen. Auch seien Motivationsschreiben, zu deren Abfassung Handreichungen und Vorstücke in kaum überschaubarer Zahl etwa im Internet erreichbar seien, selbst für erfahrene Bewerter nur schwer in ihrer Realitätsnähe erfassbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.12.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ra-online