21.11.2024
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Verwaltungsgericht Münster Beschluss13.12.2016

Wissen­schaftliche "Originalität" kein zulässiges Kriterium für Vergabe von Master-StudienplätzenAuf "Bestenauslese" abzielende besondere Zugangs­voraus­setzungen für Masterstudium unzulässig

Das Verwal­tungs­gericht Münster hat entschieden, dass die Zulassung zu einem Master-Studiengang nicht mit der Begründung abgelehnt werden darf, dass es dem mit der Bewerbung einzureichenden Motivations­schreiben an hinreichend wissen­schaft­licher "Originalität" fehlt.

Die Antragstellerin hatte an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU) ein Zwei-Fach-Bachelorstudium mit den Fächern Anglistik/Amerikanistik, Kultur- und Sozia­l­an­thro­pologie und Allgemeine Studien mit gutem Erfolg abgeschlossen und sich zum Wintersemester 2016/2017 um einen Studienplatz im Master­stu­diengang "National and Transnational Studies: Literature, Culture, Language" beworben. Der Studiengang ist nicht zulas­sungs­zah­len­be­grenzt. Ihrer Bewerbung hatte sie ein nach den Zugangsregeln der Prüfungsordnung erforderliches, in englischer Sprache abgefasstes Motiva­ti­o­ns­schreiben beigefügt. Mit Bescheid vom 8. August 2016 hatte die Antragsgegnerin die begehrte Zulassung mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin habe nach Prüfung der Bewer­bungs­un­terlagen durch die Auswahl­kom­mission die zum Nachweis der "besonderen Eignung" für diesen Studiengang erforderliche Gesamtpunktzahl nicht nachgewiesen. Unter anderem sei ihr Motiva­ti­o­ns­schreiben "wenig originell" gewesen und habe, weil sehr auf persönliche Neigungen ausgerichtet, wenig Theoriebezug aufgewiesen.

Hochschule darf kein "Wunsch­kan­di­da­ten­profil" für jeweiligen Master­stu­diengang festlegen

Das Verwal­tungs­gericht Münster hat die WWU im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig zum Wintersemester 2016/2017 zum begehrten Master­stu­diengang zuzulassen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Zulas­sungs­antrag der Antragstellerin mit hoher Wahrschein­lichkeit rechts­feh­lerhaft wegen einer angeblich nicht durch das Motiva­ti­o­ns­schreiben nachgewiesenen "besonderen Eignung" für diesen Studiengang abgelehnt worden sei. Das Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen räume zwar den Hochschulen die Befugnis ein, durch Prüfungsordnung zu bestimmen, dass von den Bewerbern/Bewerberinnen neben den allgemeinen Zugangs­vor­aus­set­zungen, insbesondere dem erfolgreichen Abschluss eines einschlägigen Bache­lor­studiums, eine "studien­gang­be­zogene besondere Vorbildung, künstlerische oder sonstige Eignung oder praktische Tätigkeit" nachzuweisen sei. Diese Ermächtigung biete den Hochschulen jedoch nicht die Möglichkeit, außerhalb der speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Master­stu­diengangs ein "Wunsch­kan­di­da­ten­profil" festzulegen. Auch seien besondere Zugangs­vor­aus­set­zungen zur Masterstudium nicht zulässig, die etwa auf eine "Bestenauslese" oder sogar eine wissen­schaftliche "Niveaupflege" abzielten. Den nach dem Gesetz allein zulässigen Zugangs­an­for­de­rungen entsprächen die Regelungen der Prüfungsordnung der Hochschule für diesen Studiengang in mehrfacher Hinsicht nicht.

Motiva­ti­o­ns­schreiben stellt keine zuverlässige Grundlage zur Messung der "besondere Eignung" der Bewerber dar

Soweit die WWU zum Bewer­tungs­kri­terium "Originalität" des Motiva­ti­o­ns­schreibens erläuternd ausgeführt habe, dass dieses Kriterium gezielt aufgrund des besonderen Profils des Studiengangs in das Eignungs­fest­stel­lungs­ver­fahren aufgenommen worden sei, insbesondere weil der Master­stu­diengang von den Studierenden die grundsätzliche Bereitschaft verlange, lokale wie globale soziokulturelle Dynamiken jenseits des etablierten akademischen Kanons selbstständig und ungewöhnlich, also originell, neu zu denken, sei dies kein rechtlich zu erfassendes besonderes Eignungsmerkmal gerade für diesen Master­stu­diengang. Auch bestünden ganz erhebliche rechtliche Bedenken dahin, ob ein Motiva­ti­o­ns­schreiben überhaupt eine auch nur ansatzweise zuverlässige Grundlage dafür sein könne, hieran eine "besondere Eignung" zu messen. Solche Motiva­ti­o­ns­schreiben seien in erster Linie darauf gerichtet, über eine sprachliche Darstellung der ohnehin in den weiteren Bewer­bungs­un­terlagen ablesbaren Umstände hinaus Gelegenheit zu bieten, sich als Bewerber/Bewerberinnen persönlich vorzustellen und das Interesse an gerade diesem Studiengang zu beschreiben. Gerade der Motiva­ti­o­ns­bereich sei von subjektiven Aspekten geprägt, die sich oft als reine Bekundungen und Absichts­er­klä­rungen aus der aktuellen Sicht darstellten. Einer Überprüfbarkeit stünden sie nicht offen. Auch seien Motiva­ti­o­ns­schreiben, zu deren Abfassung Handreichungen und Vorstücke in kaum überschaubarer Zahl etwa im Internet erreichbar seien, selbst für erfahrene Bewerter nur schwer in ihrer Realitätsnähe erfassbar.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ra-online

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