21.11.2024
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Dokument-Nr. 22888

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Verwaltungsgericht Münster Urteil22.06.2016

Fluchttür im Bürogebäude muss nach außen geöffnet werden könnenNach innen öffnende Türen von Notausgängen stellen laut Arbeits­stätten­verordnung immer eine Gefahr dar

Das Verwal­tungs­gericht Münster hat die Rechtmäßigkeit einer Ordnungs­ver­fügung bestätigt, mit der die

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Bezirks­re­gierung Münster einer in der Speicherstadt in Münster ansässigen Firma aufgegeben, die Flucht­weg­si­tuation in ihren Büroräumen in einen der Arbeits­s­tät­ten­ver­ordnung entsprechenden Zustand zu versetzen, wonach die Fluchttüren in Fluchtrichtung aufschlagen müssten. Außerdem hatte die Bezirks­re­gierung der Firma mit sofortiger Wirkung untersagt, in den betreffenden Büroräumen ihre Arbeitnehmer zu beschäftigen.

Gefährdungen für Leben und Gesundheit von Beschäftigten müssen weitestgehend vermieden werden

Die Bezirks­re­gierung führte zur Begründung der Ordnungs­ver­fügung aus, dass die Klägerin nach dem Arbeits­schutz­gesetz die Arbeit ihrer Beschäftigten so zu gestalten habe, dass Gefährdungen für Leben und Gesundheit möglichst vermieden würden. Dies beinhalte, dass bei einer eintretenden Gefah­ren­si­tuation die Beschäftigten die Betriebsstätte sicher und ohne Hindernisse verlassen könnten. Nach der Arbeits­s­tät­ten­ver­ordnung müssten sich Türen von Notausgängen nach außen öffnen lassen. Im Falle einer Gefah­ren­si­tuation werde eine nach innen aufschlagende Fluchttür die Stresssituation der betroffenen Personen deutlich erhöhen und eine Flucht extrem erschweren. Im schlimmsten Fall werde es vor der Tür zu einer Mensche­n­an­sammlung kommen, die aufgrund des irrationalen Flucht­ver­haltens des Menschen es nicht ermögliche, die Tür nach innen zu öffnen.

Klägerin verneint Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit der Beschäftigten durch nach innen öffnende Fluchttüren

Demgegenüber hatte die Klägerin unter anderem geltend gemacht, dass die Sicherheit oder Gesundheit der Beschäftigten durch die nach innen öffnende Fluchttür nicht gefährdet werde. Vielmehr handele es sich hier um einen Bürobetrieb in einem aufwändig modernisierten Gebäude, der keine besonderen Brandgefahren hervorrufe. Es sei zu berücksichtigen, dass lediglich fünf bis sieben Personen die Notausgangstür benutzten, so dass im Evaku­ie­rungsfall eine Stau- bzw. Traubenbildung vor der Tür nicht zu erwarten sei.

Türen von Notausgängen müssen sich laut eindeutigem Wortlaut der Arbeits­s­tät­ten­ver­ordnung immer nach außen öffnen lassen

Dieser Argumentation folgte das Verwal­tungs­gericht Münster jedoch nicht. Es wies die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Klägerin eine als Arbeitgeberin treffende Pflicht nicht erfülle. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Arbeits­s­tät­ten­ver­ordnung müssten sich Türen von Notausgängen zwingend immer nach außen öffnen lassen. Dies gelte unabhängig davon, wie viele Personen sich regelmäßig unter gewöhnlichen Umständen in der Arbeitsstätte aufhielten. Dementsprechend sei hier keine Abwägung im jeweiligen Einzelfall bzw. keine Feststellung einer konkreten Gefahr mehr erforderlich. Türen von Notausgängen, die sich nicht nach außen öffnen ließen, stellten nach der in der Arbeits­s­tät­ten­ver­ordnung getroffenen Wertung immer eine Gefahr dar. Dementsprechend sei auch das sofortige Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern in den betreffenden Räumlichkeiten rechtmäßig. Es habe keine Pflicht der Behörde bestanden, zur Ausführung der Ordnungs­ver­fügung eine angemessene Frist zu setzen. Vielmehr habe hier Gefahr im Verzug vorgelegen. Die Gefahr, die durch die nach innen öffnende Notausgangstür in den Büroräumen der Klägerin für Leib und Leben der dort befindlichen Personen drohe, sei dadurch gekennzeichnet, dass sie jederzeit, sofern ein Unglücksfall eintrete, der die Flucht aus dem Gebäude erfordere, in eine unmittelbar drohende, konkrete Gefahr umschlagen könne, indem die nach innen öffnende Tür eine Flucht durch Bildung einer Menschentraube verhindern oder zumindest erheblich erschweren oder verlangsamen könne. In einem derartigen, jederzeit möglichen Unglücksfall käme ein Eingreifen der Behörde immer zu spät.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ra-online

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