23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht München Urteil04.08.2014

Eingeschränkte Verkehrs­sicherungs­pflicht bei einem NotausgangBetreiber eines Einkaufs­zentrums muss keine besonderen Vorkehrungen für die Sicherheit für das Betreten des Gebäudes treffen

Der Betreiber eines Einkaufs­zentrums ist nicht dazu verpflichtet, an einem Notausgang, der eigentlich nicht zum Betreten des Einkaufs­zentrums bestimmt ist, besondere Vorkehrungen für die Sicherheit beim Betreten des Gebäudes zu treffen. Dies entschied das Amtsgericht München.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine 64-jährige Bürgerin aus dem Landkreis München, wollte am 29. November 2012 um 15.50 Uhr in einem großen Münchner Einkaufszentrum ihre Einkäufe erledigen. Sie betrat das Einkaufszentrum durch einen Noteingang, an dem sich keine Schmutzmatten und Rutschmatten befanden. Hinter dem Eingang hatte sich wegen des Regenwetters eine breite nasse Stelle gebildet, auf der die Klägerin ausrutschte. Warnschilder waren nicht aufgestellt. Die Klägerin erlitt bei dem Sturz eine Sitzbein­prellung, einen Muskelfaserriss im linken Oberschenkel und einen Innen­me­nis­kus­schaden. Sie verklagte die Eigentümerin des Einkaufs­zentrums und die Betreiberin des Einkaufs­zentrums auf Schmerzensgeld von mindestens 3.000 Euro und Schadensersatz für ihre beschädigte Uhr und die medizinische Behandlung. Die Klägerin meint, die Beklagten hätten ihre Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt, da die feuchte Stelle nicht beseitigt worden sei und keine Warnschilder aufgestellt gewesen seien.

AG München weist Klage ab

Der Richter am Amtsgericht München wies die Klage ab. Die Eigentümerin des Einkaufs­zentrums sei schon nicht die richtige Beklagte. Aus der bloßen Eigen­tü­mer­po­sition würden sich keine unmittelbaren Verkehrs­si­che­rungs­pflichten ergeben. Die Eigentümerin habe keinen unmittelbaren Zugriff auf die Sache, da dafür allein die Betreiberin zuständig sei. Nach Auswahl einer zuverlässigen Betreiberin sei die Eigentümerin nicht mehr verpflichtet, selbst noch konkret die Einhaltung der Verkehrs­si­che­rungs­pflichten zu überwachen. Anhaltspunkte, dafür, dass die Betreiberin unzuverlässig sei, habe es nicht gegeben.

Gericht verneint Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht

Auch die Betreiberin haftet nicht für den Schaden der Klägerin, da keine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt worden sei. Die Betreiberin des Einkaufs­zentrums muss - nach den Ausführungen des Gerichts - nicht für alle denkbaren entfernten Möglichkeiten eines Schaden­s­ein­tritts Vorsorge treffen. Vielmehr würden diejenigen Vorkehrungen genügen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung einer Gefahr erforderlich und zumutbar sind.

Notausgang ist eigentlich nicht zum Betreten des Einkaufs­zentrums bestimmt

Für einen Notausgang, der teilweise von Kunden auch als Eingang benutzt wird, und der eigentlich erkennbar nicht für den Publi­kums­verkehr bestimmt ist, gelten die Verkehrs­si­che­rungs­pflichten nur eingeschränkt. Die Betreiberin des Einkaufs­zentrums hat vorgetragen und gegenüber dem Gericht nachgewiesen, dass permanent ein Reini­gungs­un­ter­nehmen damit beauftragt ist, entsprechende Stellen zu prüfen und zu beseitigen. Das geschehe etwa alle 30 Minuten. Die Durchführung dieser Maßnahme werde auch tatsächlich von der Betreiberin überwacht. Damit seien die erforderlichen Verkehrs­si­che­rungs­pflichten eingehalten. Insbesondere sei es nicht erforderlich, an dieser Stelle Warnschilder aufzustellen oder Rutschmatten auszulegen. Da es sich um einen Notausgang handele, der nicht zum Betreten des Einkaufs­zentrums bestimmt sei, mussten hier keine besonderen Vorkehrungen für die Sicherheit des Betretens des Gebäudes getroffen werden.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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