Dokument-Nr. 1675
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Landgericht Coburg Urteil05.02.2002
Haftung bei nässeglatter HaustreppeZur Haftung des Vermieters, wenn ein Mieter auf der regennassen Treppe des Mietshauses stürzt und sich verletzt
Der Vermieter muss dafür Sorge tragen, dass die Außentreppe des Mietshauses keine besondere Rutschgefahr birgt. Sonst kann er bei Sturz eines Mieters auf Schadensersatz und Schmerzensgeld haften.
Dies zeigt ein vom Landgericht Coburg entschiedener Fall. Weil die geflieste Haustreppe nicht die erforderliche Rutschsicherheit gewährte, wurde der Vermieter zur Zahlung von rund 4.000,- € Schmerzensgeld und 5.000,- € Schadensersatz an eine gestürzte Mieterin verurteilt.
In dem nur teilweise überdachten Treppenhaus waren schon mehrfach Bewohner und Besucher ausgeglitten. Regelmäßig ohne gravierende Folgen – bis die spätere Klägerin ausglitt und sich an der Wirbelsäule verletzte. Längere Klinikaufenthalte folgten, der Klägerin blieben Dauerschäden. Sie behauptete, auf der wasserglatten Treppe ausgerutscht zu sein. Schuld sei das Material des Treppenbelages – für das der Vermieter verantwortlich sei. Weswegen er ihr Schadensersatz und Schmerzensgeld bezahlen müsse. Der hingegen meinte, die Klägerin sei gestolpert. Wofür er nichts könne.
Das Landgericht Coburg sah nach Beweisaufnahme die Version der Klägerin als erwiesen an. Der Unfall sei durch den baulichen Zustand der Treppe verursacht worden. Die habe nämlich nach den Feststellungen des Gutachters zum einen nicht der zu fordernden „Rutschfestigkeitsklasse“ entsprochen und zum anderen durch ein „Gegengefälle“ die Bildung von Pfützen begünstigt. Und genau auf einer solchen Pfütze sei die Klägerin ausgeglitten. Dem Beklagten sei die Gefährlichkeit der Treppe auch bekannt gewesen. Er habe deshalb seine „Verkehrssicherungspflicht“ verletzt. Die Klägerin ihrerseits habe allerdings nicht die erforderliche Vorsicht walten lassen und müsse sich deshalb ein Mitverschulden von 1/3 zurechnen lassen. Alles in allem sei ein Schmerzensgeld von 8.000,- DM gerechtfertigt. Außerdem hafte der Vermieter für 2/3 der weiteren Schäden (u. a. Verdienstausfall, Fahrtkosten und Medikamentenzuzahlungen) – insgesamt weitere 10.000,- DM.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2002
Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 07.02.2002
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