Dokument-Nr. 18373
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- Landgericht Kiel, Urteil01.11.2013, 13 O 99/12
- Verkehrssicherungspflicht: Stadt haftet für Sturz von Seniorin auf marodem, stark verwitterten, unebenen GehwegBundesgerichtshof, Urteil05.07.2012, III ZR 240/11
- Fußgänger müssen aufpassen: Kein Schmerzensgeld bei Sturz auf Fußweg in erkennbar schlechtem Zustand, der wenig frequentiert wirdOberlandesgericht Brandenburg, Urteil17.03.2009, 2 U 29/08
- Hervorragender Pflasterstein: Kein Schmerzensgeld wegen Sturzes auf einem SupermarktparkplatzLandgericht Koblenz, Beschluss28.04.2008, 12 S 39/08
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil17.06.2014
Stadt haftet für Sturz einer Fußgängerin auf regennasser Messingplatte in der FußgängerzoneStadt trifft aufgrund der bekannten Rutschgefahr bei feuchtem Wetter gesteigerte Sicherungspflicht
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat entschieden, dass die Stadt Kiel für den Sturz einer Fußgängerin auf einer regennassen Messingplatte in der Fußgängerzone haftet, weil sie die Stadt ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt hat.
Im zugrunde liegenden Verfahren rutschte die damals 58 Jahre alte Dame Anfang Dezember 2011 in der Holstenstraße in Kiel auf einer so genannten Sprottenplatte aus und brach sich den Wadenbeinknochen. Die Verletzung führte zu einer erheblichen Einschränkung der Lebensqualität in einem Zeitraum von drei Monaten. Die Frau war darauf angewiesen, sich mit Krücken vorwärts zu bewegen. Zudem waren häufige Arztbesuche sowie über einen längeren Zeitraum Krankengymnastik notwendig. Einen Dauerschaden erlitt die Frau jedoch nicht. Am Unfalltag herrschte leichter Nieselregen bei einer Luftfeuchtigkeit von 75 %. Die Sprottenplatten in der Holstenstraße haben ein Sprottenrelief aus Messing. Auf ihnen ist der jeweilige Name eines Spenders aufgeführt, der die Umgestaltung der Kieler Fußgängerzone im Jahr 1988 durch einen finanziellen Beitrag ermöglicht hatte.
Sachverständigengutachten belegt erhöhte Rutschgefahr auf Messingplatten bei geringem Maß an witterungsbedingter Feuchtigkeit
Die Stadt Kiel lehnte eine Haftung für den Sturz ab. Das Landgericht Kiel holte das Gutachten eines Sachverständigen ein, der zu dem Ergebnis kam, dass von den mittlerweile abgelaufen Messingplatten bereits bei einem witterungsbedingt geringen Maß an Feuchtigkeit eine erhöhte Rutschgefahr ausgeht.
LG bejaht unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Passantin Schmerzensgeldanspruch
Daraufhin verurteilte das Landgericht Kiel die Stadt Kiel zu Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 EUR und Schadensersatz. Bei der Höhe der zugesprochenen Beträge ging das Landgericht von einem Mitverschulden der Fußgängerin in Höhe von 50 % aus, weil die Fußgängerin ortskundig und die Sprottenplatte gut erkennbar waren. Zudem war der Fußgängerin durch die Berichterstattung in der Presse bekannt, dass die Sprottenplatten eine erhöhte Rutschgefahr aufweisen.
Stadt legt Berufung ein
Gegen das Urteil des Landgerichts legte allein die Stadt Kiel Rechtsmittel (Berufung) zum Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht ein mit dem Ziel, überhaupt nicht zu haften.
Verurteilung der Stadt wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten nicht zu beanstanden
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied jedoch, dass das Landgericht Kiel die beklagte Stadt zutreffend wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten in der "Holstenstraße" in Kiel verurteilt hat. Durch das Einbringen der "Sprottenplatten" in der Fußgängerzone hat die Stadt eine potenzielle Sturzgefahr geschaffen, weil die im Gehweg eingelassenen Messingplatten bei geringer Feuchtigkeit in erheblichem Maße in der Rutschfestigkeit herabgesetzt sind. Die Rutschneigung der Platten hat sich im Laufe der Zeit aufgrund der zwischenzeitlichen Abnutzung erhöht. Im Hinblick auf diese Eigenschaft der Sprotten bei Feuchtigkeit trifft die Stadt, die aus einer Reihe von Presseberichten diese Eigenschaften kannte, eine gesteigerte Sicherungspflicht. Die Platten sind zwar ohne weiteres sichtbar, ein Benutzer der Fußgängerzone muss sich aber nicht durch eine entsprechende Weggestaltung darauf einstellen, dass er nicht zwangsläufig über diese Platten ausrutscht. Ein Ausweichen wird auch nicht immer möglich sein, da die "Holstenstraße" zu den üblichen Ladenöffnungszeiten von Publikum stark frequentiert wird.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2014
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online
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