21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Brandenburg Urteil17.03.2009

Fußgänger müssen aufpassen: Kein Schmerzensgeld bei Sturz auf Fußweg in erkennbar schlechtem Zustand, der wenig frequentiert wirdZur Verkehrs­si­che­rungs­pflicht einer Gemeinde bei einer Unebenheit von 3 cm in einem wenig genutzten Fußweg

Bei einem wenig frequentierten und übersichtlichen älteren Fußweg aus Betonplatten, von denen etliche gerissen sind und leichtere Verwerfungen aufweisen, begründet ein Niveau­un­ter­schied von 3 cm keine Pflicht­ver­letzung der Gemeinde, wenn die Gefahrenstelle für Fußgänger erkennbar ist. Dies hat das Branden­bur­gische Oberlan­des­gericht entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall stürzte eine Frau auf dem Gehweg einer Gemeinde. Der Gehweg war insgesamt in einem schlechten Zustand und wies einen Niveau­un­ter­schied von 3 cm auf. Dort, wo die Frau stürzte, entstand die 3 cm hohe Verwerfung durch das Wurzelwerk eines nahestehenden Baumes. Die Frau verlangte von der Gemeinde aufgrund des Sturzes Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Richter weisen die Klage ab

Das Branden­bur­gische Oberlan­des­gericht wies - wie auch die Vorinstanz - die Klage der Frau ab. Die Gemeinde müsse nicht unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG haften.

Grundsätzlich müssen Gefahren beseitigt werden

Nach den Grundsätzen des Straßen­ver­kehrs­si­che­rungs­rechts sei der Verkehrs­si­che­rungs­pflichtige - von besonders einschneidenden Gefahrenlagen abgesehen - in der Regel gehalten, solche Gefahren zu beseitigen, auf die sich ein die normale Sorgfalt beachtender Fußgänger selbst nicht hinreichend einstellen und vor denen er sich nicht selbst hinreichend schützen könne, insbesondere wenn die Gefahr nicht rechtzeitig erkennbar sei.

Nutzer eines Gehweges muss sich an die Gegebenheiten anpassen

Inhalt der Verkehrssicherungspflicht kann nur sein, was im Interesse des Verkehrs nach objektivem Maßstab billigerweise verlangt werden könne und zumutbar sei. Der allgemeine Grundsatz, dass sich der Straßenbenutzer den gegebenen Straßen­ver­hält­nissen anpassen und die Straße so hinnehmen müsse, wie sie sich ihm erkennbar darbiete, gelte auch für die Nutzer eines Gehweges. Gehwege seien daher möglichst gefahrlos zu gestalten und in einem gefahrlosen Zustand zu erhalten. In Anbetracht des ausgedehnten Straßen- und Wegenetzes der öffentlich-rechtlichen Gebiets­kör­per­schaften und deren beschränkter Mittel sind lückenlose Siche­rungs­vor­keh­rungen praktisch gar nicht möglich und daher nur solche Maßnahmen zu treffen, für die ein wirkliches Siche­rungs­be­dürfnis bestehe.

Verkehrs­be­deutung der betreffenden Wegfläche ist entscheidend

Das Siche­rungs­be­dürfnis richte sich im Wesentlichen nach der objektiven Verkehrs­be­deutung der betreffenden Wegfläche und den vernünftigen Siche­rungs­er­war­tungen des Verkehrs, die maßgeblich durch das äußere Erschei­nungsbild des Gefah­ren­be­reichs bestimmt werden. Eine Höhendifferenz von 2 cm - 2,5 cm, die der Fußgänger nach überwiegender oberge­richt­licher Rechtsprechung hinzunehmen hat, stelle keine starre Grenze dar. Sie könne - wenn besondere Umstände vorliegen - nach unten, aber auch nach oben abweichen. Aus den in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegten Gründen begründe vorliegend die von der Klägerin behauptete Höhendifferenz von 3 cm keine Pflicht­ver­letzung der Beklagten.

Streit­ge­gen­ständ­licher Fußweg von geringer Verkehrs­be­deutung

Bei dem Fußwege handele sich um einen wenig frequentierten und übersichtlichen Weg in einem Wohngebiet; anders als etwa in Fußgängerzonen sei der Fußgänger nicht durch Geschäfte oder Schaufenster abgelenkt. Hinzu komme, dass sich der Gehweg insgesamt in einem eher schlechten Zustand befand. Es handele sich um einen älteren Weg aus Betonplatten, von denen etliche gerissen sind und leichtere Verwerfungen aufweisen. Die Gefahrenstelle sei für Fußgänger und damit auch für die Klägerin erkennbar gewesen. In einem solchen Fall sei die jeweilige Gemeinde aber nicht verpflichtet, vor der Gefahrenstelle zu warnen oder diese zu beseitigen.

Quelle: ra-online (pt)

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