15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Osnabrück Urteil22.02.2005

Kein Schmerzensgeld bei Fall über eine 5 cm hochstehende Gehwegplatte

Wer über eine deutlich sichtbar hochstehende Gehwegplatte stürzt (im vorliegenden Fall 5 cm), hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Dies hat das Landgericht Osnabrück entschieden.

Die in Meppen wohnende Klägerin stürzte am 01. August 2004 gegen 19.00 Uhr bei Tageslicht auf dem Gehweg der Kruppstraße in Meppen. Sie behauptete, sie sei über eine Gehwegplatte gestolpert, die ca. 5 cm über die übrigen Platten hervorgeragt habe. Wegen eines erlittenen Nasenbeinbruchs sowie Prellungen und Schürfwunden verlangte sie von der beklagten Stadt ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 Euro. Die beklagte Stadt trat dem entgegen, dass die Platte zwar 5 cm herausgeragt habe, die Klägerin hierüber aber nicht gestürzt sei.

Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat die Klage abgewiesen. Dabei kam es nach Auffassung der Kammer letztlich nicht darauf an, ob die Klägerin tatsächlich über die unstreitig 5 cm überstehende Gehwegplatte gestürzt ist. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, stünde der Klägerin ein Schaden­s­er­satz­an­spruch gegen die beklagte Stadt nicht zu.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, in der Rechtsprechung würde zwar vertreten, bei scharfkantig gegeneinander abgesetzten Niveau­un­ter­schieden auf asphaltierten bzw. gepflasterten Gehwegen löse ein Höhen­un­ter­schied von 2 bis 2,5 cm eine Pflicht zur Beseitigung dieser Gefahr aus, da die Gefahr bestünde, dass Fußgänger zu Fall kommen. Allerdings sei gleichsam anerkannt, dass eine Haftung dann ausscheide, wenn Derjenige, der an einer solchen Kante zu Fall gekommen sei, aufgrund des konkreten Zustandes des Weges die Gefahr ohne weiteres hätte erkennen können. Diese Situation lag nach Ansicht der Kammer vor: Der Niveau­un­ter­schied von 5 cm sei derart groß gewesen, dass er zumindest bei Tageslicht für jeden Fußgänger unschwer erkennbar gewesen sei. Dies gelte im konkreten Fall insbesondere deshalb, weil die Fußgänger auf der Kruppstraße nicht durch Schaufenster oder sonstige Gegebenheiten abgelenkt würden. Es handelt sich bei der Kruppstraße um eine Wohnstraße. Bei der Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte die Klägerin den behaupteten Sturz deshalb ohne weiteres vermeiden können. Ihr Mitverschulden überwiege derart, dass eine Verant­wort­lichkeit der beklagten Stadt dahinter zurückträte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Osnabrück

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