18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
ergänzende Informationen

Landgericht München I Urteil07.05.2009

Verkehrs­si­che­rungs­pflicht - Gefahrenquellen auf Gehwegen müssen für Passanten deutlich erkennbar seinSchmer­zens­geldansprüche aufgrund mangelnder Verkehrs­si­che­rungs­pflicht gerechtfertigt

Auf dem Gehweg liegende Gefahrenquellen müssen beseitigt werden bzw. für Verkehrs­teil­nehmer deutliche - durch Wegbeleuchtung oder farbliche Kennzeichnung des Gegenstandes - gekennzeichnet werden. Verletzt sich ein Passant aufgrund zu bemängelnder Verkehrs­si­che­rungs­pflicht steht ihm ein Schmerzensgeld zu. Dies entschied das Landgericht München.

Der Kläger war nach Dienstschluss bei Dunkelheit auf einem asphaltierten Weg zu Fuß zu einer U-Bahn-Station in München unterwegs. Er stürzte auf einem unbeleuchteten Weg auf dem Gelände der Beklagten über einen ca. 30 cm hohen Betonklotz und brach sich dabei einen Arm. Er musste operiert werden. Die Gebrauch­s­taug­lichkeit des Arms ist dauerhaft zu 4/10 beeinträchtigt.

Die Beklagte hatte zwei Betonklötze auf dem Fußweg im Bereich des Übergangs zum Parkplatz aufgestellt, um Fahrzeuge an der Durchfahrt zu hindern.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte hätte für eine ausreichende Beleuchtung des Weges zur U-Bahn sorgen müssen und die Betonklötze für Fußgänger erkennbar machen müssen.

Demgegenüber verweist die Beklagte unter anderem auf die Eigen­ver­ant­wortung des Klägers, der sich insbesondere bei Dunkelheit vorsichtig und umsichtig verhalten müsse.

Schmer­zens­geldan­spruch aufgrund Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht

Die zuständige Einzelrichterin gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von € 4500,-- wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.

Wörtlich heißt es dazu:

„ Der Verkehrs­si­che­rungs­pflichtige hat solche Gefahrenquellen zu beseitigen bzw. vor ihnen zu warnen, die für die Verkehrs­teil­nehmer trotz Anwendung der von ihnen zu erwartenden Eigensorgfalt nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die sie sich nicht rechtzeitig einzustellen vermögen. An die Siche­rungs­pflicht ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen, wenn die Gefahrenquelle vom Verkehrs­si­che­rungs­pflichtigen selber geschaffen wurde.

[…]

Aufgrund der fehlenden Wegbeleuchtung, der fehlenden farblichen Kennzeichnung der Betonklötze und der niedrigen Höhe der Betonklötze von ca. 30 cm ist eine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht durch die Beklagte zu bejahen. Die Beklagte hätte den Betonklotz beleuchten oder farblich kennzeichnen müssen oder eine weniger gefährliche Möglichkeit der Sperrung des Weges für Kraftfahrzeuge wählen müssen.“

Kläger trägt Mitverschulden

Die Einzelrichterin rechnete dem Kläger jedoch ein Mitverschulden von 50 % am Unfallgeschehen zu, weil sich der Kläger auf dem nicht beleuchteten Weg vorsichtiger hätte bewegen müssen bzw. stärker auf den Weg hätte achten müssen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG München I vom 04.06.2009

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil7958

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI