Landgericht München I Urteil07.05.2009
Verkehrssicherungspflicht - Gefahrenquellen auf Gehwegen müssen für Passanten deutlich erkennbar seinSchmerzensgeldansprüche aufgrund mangelnder Verkehrssicherungspflicht gerechtfertigt
Auf dem Gehweg liegende Gefahrenquellen müssen beseitigt werden bzw. für Verkehrsteilnehmer deutliche - durch Wegbeleuchtung oder farbliche Kennzeichnung des Gegenstandes - gekennzeichnet werden. Verletzt sich ein Passant aufgrund zu bemängelnder Verkehrssicherungspflicht steht ihm ein Schmerzensgeld zu. Dies entschied das Landgericht München.
Der Kläger war nach Dienstschluss bei Dunkelheit auf einem asphaltierten Weg zu Fuß zu einer U-Bahn-Station in München unterwegs. Er stürzte auf einem unbeleuchteten Weg auf dem Gelände der Beklagten über einen ca. 30 cm hohen Betonklotz und brach sich dabei einen Arm. Er musste operiert werden. Die Gebrauchstauglichkeit des Arms ist dauerhaft zu 4/10 beeinträchtigt.
Die Beklagte hatte zwei Betonklötze auf dem Fußweg im Bereich des Übergangs zum Parkplatz aufgestellt, um Fahrzeuge an der Durchfahrt zu hindern.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte hätte für eine ausreichende Beleuchtung des Weges zur U-Bahn sorgen müssen und die Betonklötze für Fußgänger erkennbar machen müssen.
Demgegenüber verweist die Beklagte unter anderem auf die Eigenverantwortung des Klägers, der sich insbesondere bei Dunkelheit vorsichtig und umsichtig verhalten müsse.
Schmerzensgeldanspruch aufgrund Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Die zuständige Einzelrichterin gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von € 4500,-- wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.
Wörtlich heißt es dazu:
„ Der Verkehrssicherungspflichtige hat solche Gefahrenquellen zu beseitigen bzw. vor ihnen zu warnen, die für die Verkehrsteilnehmer trotz Anwendung der von ihnen zu erwartenden Eigensorgfalt nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die sie sich nicht rechtzeitig einzustellen vermögen. An die Sicherungspflicht ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen, wenn die Gefahrenquelle vom Verkehrssicherungspflichtigen selber geschaffen wurde.
[…]
Aufgrund der fehlenden Wegbeleuchtung, der fehlenden farblichen Kennzeichnung der Betonklötze und der niedrigen Höhe der Betonklötze von ca. 30 cm ist eine Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte zu bejahen. Die Beklagte hätte den Betonklotz beleuchten oder farblich kennzeichnen müssen oder eine weniger gefährliche Möglichkeit der Sperrung des Weges für Kraftfahrzeuge wählen müssen.“
Kläger trägt Mitverschulden
Die Einzelrichterin rechnete dem Kläger jedoch ein Mitverschulden von 50 % am Unfallgeschehen zu, weil sich der Kläger auf dem nicht beleuchteten Weg vorsichtiger hätte bewegen müssen bzw. stärker auf den Weg hätte achten müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG München I vom 04.06.2009