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Verwaltungsgericht Münster Beschluss05.04.2019

Jugendamt darf über Verurteilung wegen Verbreitung kinder­porno­gra­phischer Schriften informierenWarnhinweise an Erziehungs­berechtigte minderjähriger Kinder bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für Kindes­wohl­gefährdung durch Dritte grundsätzlich zulässig

Das Verwal­tungs­gericht Münster hat entschieden, dass das Jugendamt berechtigt ist, Daten über eine strafrechtliche Verurteilung wegen Verbreitung kinder­porno­gra­phischer Schriften an Dritte weiterzugeben. Das Gericht verwies darauf, dass Warnhinweise durch das Jugendamt an Erziehungs­berechtigte minderjähriger Kinder grundsätzlich zulässig sind, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindes­wohl­gefährdung durch Dritte vorliegen.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens war 2011 wegen Verbreitung kinderpor­no­gra­phischer Schriften zu einer - zur Bewährung ausgesetzten - Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Nachdem der Antragsteller gegenüber dem Jugendamt bestätigt hatte, dass er eine aus Syrien stammende allein erziehende Mutter und ihre vier Kinder im Alter zwischen sechs und zwölf Jahren unterstütze, ihnen bei Behördengängen Hilfestellungen biete und die Kinder etwa auch zu Sportterminen bringe, teilte das Jugendamt dem Antragsteller die Absicht mit, die Kindesmutter über die Verurteilung des Antragstellers zu informieren.

Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl gehört zum Kompe­tenz­bereich des zuständigen Jugendamts

Den hiergegen gerichteten Eilantrag lehnte das Gericht nunmehr ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die vom Jugendamt beabsichtigte Mitteilung über die Verurteilung des Antragstellers wegen Verbreitung kinderpor­no­gra­phischer Schriften zwar in das allgemeine Persön­lich­keitsrecht des Antragstellers eingreife. Dieser Eingriff werde sich aber nicht als rechtswidrig erweisen. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl gehöre zum Kompe­tenz­bereich des zuständigen Jugendamts. Dementsprechend beabsichtige das Jugendamt hier, im Rahmen seines ihm nach dem Grundgesetz obliegenden staatlichen Wächteramtes tätig zu werden, das verlange, dass der Staat Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schütze. Danach seien Warnhinweise durch das Jugendamt an Erzie­hungs­be­rechtigte minderjähriger Kinder grundsätzlich zulässig, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung durch Dritte vorliegen. Derartige Anhaltspunkte seien dem Jugendamt hier bekannt geworden.

Verurteilung wegen Verbreitung kinderpor­no­gra­phischer Schriften ausreichender Anhaltspunkt für Annahme einer Kindes­wohl­ge­fährdung

Die persönlichen Umgangskontakte des Antragstellers zu den vier minderjährigen Kindern im Zusammenhang mit der straf­recht­lichen Verurteilung des Antragstellers wegen der Verbreitung von kinderpor­no­gra­phischen Schriften seien ausreichend gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme einer Gefährdung des Wohls der Kinder. Denn es lasse sich nicht von vorneherein ausschließen, dass die ärztlich diagnostizierte Pädophilie des Antragstellers zu Beein­träch­ti­gungen bei den Kindern führen könnte. Die beabsichtigte Mitteilung der straf­recht­lichen Verurteilung des Antragstellers sei auch nicht als unsachlich anzusehen, da sie den Tatsachen entspreche. Sie sei auch nicht unver­hält­nismäßig. Das Recht der Kinder auf körperliche Unversehrtheit habe ein größeres Gewicht als das Recht des Antragstellers auf eigene Außen­dar­stellung und auf Schutz der eigenen Daten.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ra-online (pm)

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