22.11.2024
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Verwaltungsgericht Münster Urteil01.10.2015

Beamte haben Anspruch auf Entschädigung wegen alters­diskri­mi­nie­render Besoldung70 Beamtinnen und Beamten aus Münster und Ibbenbüren steht Entschädigung in Höhe von jeweils 100 Euro monatlich zu

Das Verwal­tungs­gericht Münster hat insgesamt 70 Beamtinnen und Beamten der Städte Münster und Ibbenbüren sowie eines Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen eine Entschädigung in Höhe von jeweils 100 Euro monatlich zugesprochen, weil ihre Besoldung bis zum 31. Mai 2013 gegen das Verbot der Alters­diskriminierung verstieß.

Die von den Beklagten jeweils geschuldete Besoldung der Klägerinnen und Kläger habe bis einschließlich 31. Mai 2013 auf einer gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoßenden gesetzlichen Grundlage beruht, urteilte das Verwal­tungs­gericht. Nach dem bis zum 31. Mai 2013 in Nordrhein-Westfalen fortgeltenden Bundes­be­sol­dungs­gesetz alter Fassung habe sich die Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen nach dem in Abhängigkeit zum Lebensalter stehenden Besol­dungs­dien­stalter gerichtet. Dieses Besol­dungs­system habe gegen die so genannte Antidis­kri­mi­nie­rungs­richtlinie und das zu ihrer Umsetzung vom Bundes­ge­setzgeber erlassene Antidis­kri­mi­nie­rungs­gesetz verstoßen.

Verwal­tungs­gericht bejaht Entschä­di­gungs­ansprüche in Höhe von 100 Euro je Monat

In den 70 gegen die Städte Münster und Ibbenbüren geführten Verfahren sei festzustellen, dass die Beamtinnen und Beamten in den Fällen einer alters­dis­kri­mi­nie­renden Besoldung monatlich wiederkehrend benachteiligt worden seien. Ihnen stünden deshalb mehrere monatsweise entstehende, auf den jeweiligen Besoldungsmonat bezogene Entschä­di­gungs­ansprüche in Höhe von 100 Euro je Monat zu. Ob diese Ansprüche rechtzeitig (innerhalb von zwei Monaten) geltend gemacht worden seien, müsse für jeden Monat gesondert festgestellt werden. Ein Zahlungs­an­spruch wegen sogenannten legislativen Unrechts sei zu verneinen, weil ein solcher Anspruch jedenfalls nicht gegen die beklagten Städte, sondern gegen den Gesetzgeber zu richten gewesen wäre.

VG spricht unions­recht­lichen Schaden­s­er­satz­an­spruch wegen legislativen Unrechts zu

In dem gegen das Land Nordrhein-Westfalen geführten Verfahren sprach das Verwal­tungs­gericht neben einem Entschä­di­gungs­an­spruch wegen Alters­dis­kri­mi­nierung einen unions­recht­lichen Schaden­s­er­satz­an­spruch wegen legislativen Unrechts zu. Das beklagte Land habe nicht nur in seiner Funktion als Dienstherr durch den Vollzug des Besol­dungs­rechts gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters verstoßen. Daneben sei es in seiner Funktion als Gesetzgeber bis einschließlich 31. Mai 2013 für den Fortbestand der gegen die Antidis­kri­mi­nie­rungs­ge­setzlinie verstoßenden Gesetzeslage verantwortlich.

Für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2013 lehnte das Verwal­tungs­gericht Entschädigungs- und Schaden­s­er­satz­ansprüche ab. Seither richte sich die Besoldung nach Erfah­rungs­stufen. Dies verstoße nicht gegen das Verbot der Alters­dis­kri­mi­nierung.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ra-online

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