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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil28.07.2015

Beamte haben trotz Alters­diskriminierung im Rahmen der Besoldung keinen Anspruch auf GeldersatzBesoldungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen verstößt nicht gegen Benach­tei­ligungs­verbot wegen des Alters

Das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen hat in zwanzig Verfahren von (jüngeren) Beamten der Stadt Gelsenkirchen entschieden, dass diesen wegen der in der Vergangenheit erlittenen Diskriminierung wegen ihres Alters im Rahmen der Besoldung kein Anspruch auf Geldersatz oder Entschädigung zusteht.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bis zum 31. Mai 2013 richtete sich in Nordrhein-Westfalen die Besoldung der Beamten nach dem in Abhängigkeit zum Lebensalter stehenden Besol­dungs­dien­stalter. Das hatte zur Folge, dass bei zwei gleichzeitig ernannten Beamten gleicher oder vergleichbarer Berufserfahrung, aber unter­schied­lichem Lebensalter, der jüngere Beamte weniger Gehalt bekam als der ältere und sich die Unterschiede im Gehalt im weiteren Berufsleben fortsetzten. Ein solches Besol­dungs­system sah der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits durch Urteil vom 8. September 2011 wegen Verstoßes gegen die Gleich­be­hand­lungs­richtlinie im Beruf als diskriminierend an. Hierauf reagierte der nordrhein-westfälische Besol­dungs­ge­setzgeber: Seit dem 1. Juni 2013 ist Anknüp­fungspunkt für den Besol­dungs­einstieg und die weitere Entwicklung der Beamten­be­soldung nicht mehr das vom Lebensalter abhängige Besol­dungs­dien­stalter, sondern die leistungs­gerecht absolvierte Dienstzeit.

Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen nicht eingehalten

Das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass ein Anspruch auf die für die Jahre ab 2009 geltend gemachte Zahlung der Besol­dungs­dif­ferenz zwischen der jeweils zugeordneten (niedrigeren) und der höchsten Stufe des Grundgehalts weder aus § 15 Abs. 1 noch Abs. 2 des Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­ge­setzes (AGG) folge, welches im Europarecht seine Grundlage habe und mit diesem vereinbar sei. Denn die Kläger hätten die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG, nach dem der Anspruch innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Kenntnis der Benachteiligung schriftlich geltend gemacht werden müsse, nicht eingehalten. Die Frist habe durch das Urteil des EuGH vom 8. September 2011 zu laufen begonnen und am 8. November 2011 geendet. Die Ansprüche der Beamten seien hingegen erst in den Jahren 2012 und 2013 geltend gemacht worden. Gleiches gelte in Bezug auf den unions­recht­lichen Haftungs­an­spruch, dessen Anwendbarkeit die Kammer bereits in Frage stellt, dem im Falle seiner Geltung aber die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG entsprechend zur Seite stehe.

Besoldungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen steht mit Europarecht in Einklang

Das Gericht verneinte auch einen Anspruch für die Zeit ab dem 1. Juni 2013. Das ab diesem Zeitpunkt geltende Besoldungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen stehe mit dem Europarecht in Einklang. Es verstoße nicht gegen das Benach­tei­li­gungs­verbot wegen des Alters, weil es nicht mehr an das Lebensalter, sondern zulässigerweise an die tatsächliche Berufserfahrung anknüpfe.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online

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