21.11.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.
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Verwaltungsgericht Münster Beschluss23.01.2020

Abschiebung "falscher Syrer" nach Russland rechtmäßigAbschiebung stehen weder gesundheitliche Belange noch kein Anspruch der Kinder auf Erteilung einer Aufenthalts­erlaubnis entgegen

Das Verwal­tungs­gericht Münster hat entschieden, dass eine russische Familie, die zunächst behauptet hatte, syrische Staats­an­ge­hörige zu sein, nach Russland abgeschoben werden durfte.

Die Antragsteller des zugrunde liegenden Falls waren im September 2014 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hatten mit der Behauptung Asylanträge gestellt, sie seien syrische Staats­an­ge­hörige kurdischer Volks­zu­ge­hö­rigkeit und jesidischer Religion. Mit Bescheid vom 2. März 2015 hatte ihnen daraufhin das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Flücht­lings­ei­gen­schaft zuerkannt. Im November 2015 hatte die zuständige Auslän­der­behörde dem BAMF mitgeteilt, dass es sich bei der Familie offensichtlich um ukrainische Staats­an­ge­hörige handele, die kein Wort Arabisch sprächen und die ganz offen gegenüber anderen Asylbewerbern geäußert hätten, wie einfach es sei, die deutschen Behörden zu täuschen. Daraufhin hatte das BAMF mit Bescheid vom 13. April 2016 die den Antragstellern zuerkannte Flücht­lings­ei­gen­schaft zurückgenommen. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwal­tungs­gericht Münster ab (Beschluss vom 05.04.19, Az. 8 K 1648/16.A).

Antragsteller wenden sich gegen Abschie­bung­s­an­drohung

Nachdem die Antragsteller im November 2019 der Auslän­der­behörde des Kreises Borken durch Vorlage entsprechender Dokumente offenbart hatten, Staats­an­ge­hörige der Russischen Föderation zu sein, stellte das BAMF unter dem 2. Dezember 2019 fest, dass Abschie­bungs­verbote hinsichtlich der Russischen Föderation nicht vorlägen. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2019 forderte der Kreis Borken die Antragsteller auf, das Bundesgebiet zu verlassen, und drohte ihnen die Abschiebung in die Russische Föderation an. Gegen diese Bescheide wandten sich die Antragsteller nunmehr unter anderem mit der Begründung, dass beim Familienvater eine behand­lungs­be­dürftige psychische Erkrankung mit Suizidneigung festgestellt worden sei. Bei den Kindern lägen die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufent­halt­s­er­laub­nissen vor. Sie hätten selbst keine falschen Angaben gemacht. Die von ihren Eltern vorgenommene Täuschung sei ihnen als Minderjährige nicht zuzurechnen.

VG: Voraussetzungen eines Abschie­bungs­verbots nicht glaubhaft dargelegt

Das Verwal­tungs­gericht Münster lehnte die Eilanträge jedoch ab. In den Gründen des asylrechtlichen Beschlusses hieß es unter anderem, dass die Antragsteller die Voraussetzungen eines Abschie­bungs­verbots nicht glaubhaft gemacht hätten. Das vorgelegte ärztliche Attest genüge bereits nicht den von der Rechtsprechung geforderten Mindest­standards zur Substantiierung einer psychischen Erkrankung. Darüber hinaus seien die diagnos­ti­zierten psychischen Erkrankungen in der Russischen Föderation behandelbar. Zur Begründung des aufent­halts­recht­lichen Beschlusses führte das Gericht unter anderem an, dass eine Reise­un­fä­higkeit selbst dann nicht glaubhaft gemacht sei, wenn bei dem Antragsteller zu 1. tatsächlich eine akute Suizidgefahr bestehen sollte. Denn der Antragsgegner habe mitgeteilt, dass er eine ärztliche und polizeiliche Begleitung der Abschie­bungs­maßnahme bis zur Übergabe am Zielflughafen, eine Inempfangnahme durch medizinisches Personal am Zielflughafen und gegebenenfalls die Mitgabe eines Medika­men­ten­depots organisieren werde. Der Abschiebung stehe auch kein Anspruch der Kinder der Antragsteller zu 1. und 2. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen. So könne die erforderliche positive Integra­ti­o­ns­prognose nicht festgestellt werden.

Die Antragsteller wurden am 28. Januar 2020 in die Russische Föderation (Moskau) abgeschoben.

Beschwerde vor dem OVG erfolglos

Die gegen den aufent­halts­recht­lichen Beschluss eingelegte Beschwerde zum Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen blieb erfolglos (Az.: 17 B 105/20). Der asylrechtliche Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ra-online (pm/kg)

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