18.10.2024
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Verwaltungsgericht Münster Beschluss20.12.2019

Rindern in Anbindehaltung muss zeitweise Auslauf gewährt werdenGanzjährige Anbindehaltung von Rindern verletzt tier­schutz­rechtliche Vorschriften

Das Verwal­tungs­gericht Münster hat entschieden, dass in Anbindehaltung untergebrachten Rindern zumindest zeitweise Auslauf gewährt werden muss.

Im zugrunde liegenden Fall wehrte sich ein Landwirt aus dem Kreis Borken gegen die Anordnung des Kreis­ve­te­ri­nä­ramtes vom 6. August 2019, seinen in Anbindehaltung untergebrachten Rindern zumindest im Zeitraum vom 1. Juni bis 30. September eines jeden Jahres täglich für mindestens zwei Stunden freien Auslauf auf einer Weide, einem Paddock, einem Laufhof oder etwas Vergleichbarem zu gewähren.

Ganzjährige Anbindehaltung der Rinder nicht mit tierschutz­recht­lichen Geboten zur verhal­tens­ge­rechten Unterbringung vereinbar

Zur Begründung der genannten Ordnungs­ver­fügung hatte die Behörde im Wesentlichen angeführt, dass bei einer unangekündigten amtlichen Kontrolle der Rinderhaltung des Antragstellers am 19. Juni 2019 unter anderem festgestellt worden sei, dass der Antragsteller 24 Kühen in Anbindehaltung keinen täglichen Auslauf auf einer Weide, einem Laufhof oder Ähnlichem gewähre. Es seien keine Hinweise zu finden gewesen, dass die Kühe auf dem Hof oder der Weide vor dem Haus Auslauf erhielten. Eingezäunte Areale seien nicht vorhanden gewesen. Die vom Antragsteller praktizierte ganzjährige Anbindehaltung der Rinder lasse sich nicht mit den tierschutz­recht­lichen Geboten zur verhal­tens­ge­rechten Unterbringung und artgemäßen Bewegung vereinbaren. Demgegenüber machte der Antragsteller im Wesentlichen geltend, dass bei einem freien Auslauf die ernsthafte Gefahr bestehe, dass sich die Rinder mit Infek­ti­o­ns­krank­heiten infizieren könnten. Auch bestehe eine erhöhte Gefahr von Angriffen durch Wölfe oder Hunde.

Durch Tierschutz­gesetz geschützte Grund­be­dürfnisse der Rinder durch Anbindehaltung stark eingeschränkt

Dieser Argumentation folgte das Verwal­tungs­gericht Münster jedoch nicht und wies den Eilantrag des Landwirtes ab. In den Gründen des Beschlusses hieß es unter anderem, dass sich die vom Antragsgegner getroffenen Regelungen als offensichtlich rechtmäßig erwiesen. Die ganzjährige Anbindehaltung der Rinder verletze tierschutz­rechtliche Vorschriften. In der Anbindehaltung seien nahezu alle durch das Tierschutz­gesetz geschützten Grund­be­dürfnisse der Rinder stark eingeschränkt. Als Folge der Bewegungsarmut könne es auch zu gehäuften Erkrankungen kommen und Schmerzen entstehen. Nach nieder­säch­sischen Tierschutz­leit­linien für die Milchkuhhaltung sowie für die Mastrin­der­haltung, die hier als sogenannte antizipierte Sachver­stän­di­gen­gut­achten zu beachten seien, sollten vorhandene Anbin­de­hal­tungen nach Möglichkeit in Laufsta­ll­hal­tungen umgebaut werden. Nur wenn dies nur mit unver­hält­nismäßig hohem Aufwand zu realisieren sei, könne die Anbindehaltung weiterhin bestehen bleiben, sofern haltungs­be­dingte Schäden nicht festzustellen seien und als Ausgleich für das Bewegungs­defizit entweder täglich Zugang zu einem Laufhof oder zumindest in den Sommermonaten Weidegang oder ganzjährig täglich mindestens zwei Stunden Zugang zu einem Laufhof oder einer Weide gewährt werde. Die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe gegen den Auslauf könnten die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung nicht infrage stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ra-online (pm/kg)

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