18.10.2024
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Verwaltungsgericht Münster Beschluss15.08.2016

USA-Führerschein: Probezeit erst ab Erteilung der endgültigen FahrerlaubnisGesetz bezieht sich auf Fahrer­laub­ni­s­erwerb und nicht auf Erwerb eines Lernfüh­rer­scheins

Die gesetzliche Probezeit für Fahranfänger von zwei Jahren bei in den USA erworbenen Führerscheinen beginnt nicht bereits mit der dortigen Erlaubnis zum Begleiteten Fahren, sondern erst mit der Erteilung der endgültigen amerikanischen Fahrerlaubnis. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Münster in einem vorläufigen Rechts­schutz­verfahren entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte der 1997 geborene Antragsteller während eines Aufenthalts in Alabama/USA nach Bestehen der mündlichen Prüfung über die dortigen Verkehrsregeln am 13. August 2013 die Erlaubnis zum Begleiteten Fahren ("FN DRIVER LICENSE") erhalten. Nach Bestehen der praktischen Fahrprüfung wurde ihm am 5. März 2014 die endgültige Fahrerlaubnis ("FN GRADUATE DRIVER LICENSE") erteilt.

Aufgrund Verkehrsverstoß ein Punkt im Verkehrs-Zentralregister und Teilnahme an Aufbauseminar angeordnet

Nach seiner Rückkehr nach Deutschland wurde für den Antragsteller wegen eines Verkehrs­ver­stoßes ein Punkt im Verkehrs-Zentralregister eingetragen. Der Antragsteller hatte am 13. Februar 2016 mit seinem Kraftfahrzeug die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 40 km/h überschritten. Daraufhin hatte der Antragsgegner wegen eines Verkehrs­ver­stoßes innerhalb der gesetzlichen Probezeit die Teilnahme des Antragstellers an einem Aufbauseminar angeordnet.

Antragsteller: Zeit ab Erwerb des Probe­füh­rer­scheins an Probezeit anzurechnen

Hiergegen wandte sich der Antragsteller an das Gericht mit der Begründung: Der Verkehrsverstoß sei außerhalb der Probezeit erfolgt. Er habe bereits am 13. August 2013 einen amerikanischen Führerschein erworben. Bei dieser Fahrerlaubnis handele es sich um einen Probe­füh­rer­schein, nach dessen Erwerb er befugt gewesen sei, mit einer Begleitperson Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Bereits diese Zeit sei auf die Probezeit anzurechnen. Bekanntlich bestehe auch in Deutschland die Möglichkeit zum "Begleiteten Fahren mit 17", wobei das Jahr bis zur Volljährigkeit ebenfalls auf die Probezeit angerechnet werde.

Anordnung einer Teilnahme an Aufbauseminar rechtmäßig

Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht. Die Anordnung der Teilnahme des Antragstellers an einem Aufbauseminar erweise sich als rechtmäßig. Der Antragsteller habe mit dem Verkehrsverstoß vom 13. Februar 2016 während der Probezeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Vorschrift begangen. Diese Verkehrs­ord­nungs­wid­rigkeit habe entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers innerhalb seiner zweijährigen Probezeit gelegen. Die Probezeit habe nicht bereits mit dem Zeitpunkt zu laufen begonnen, in dem der Antragsteller unter dem 13. August 2013 in Alabama die Erlaubnis zum Begleiteten Fahren erhalten habe. Das Gesetz knüpfe an den Erwerb der Fahrerlaubnis an und nicht an den Erwerb des Lernfüh­rer­scheins. Dem entspreche, dass auch in den Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung über ausländische Fahrerlaubnisse der Lernfüh­rer­schein nicht als Berechtigung zum Begleiteten Fahren im Bundesgebiet anerkannt sei. Der Verord­nungsgeber habe erkennbar eine Differenzierung im Hinblick auf den Umstand vornehmen wollen, dass der Erwerb der Erlaubnis zum Begleiteten Fahren in Alabama allein von einer Prüfung der Kenntnis der Verkehrsregeln abhängig sei und vor dieser Berechtigung keinerlei Unterrichtung durch Fahrschulen und keine praktische Prüfung erfolge.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ ra-online

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