23.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss13.10.2016

Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe nach zweimaligem Geschwin­digkeits­verstoß und nicht vorgelegter MPU rechtmäßigGeschwin­digkeits­überschreitung in der Probezeit immer schwerwiegend

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Fahrerlaubnis auf Probe entzogen werden kann, weil der Inhaber nach zwei Geschwin­digkeits­verstößen ein von der Fahrerlaubnis­behörde angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) nicht vorgelegt hat.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe innerhalb der Probezeit aufgrund einer unangepassten Geschwindigkeit einen Unfall verursacht. Dadurch verlängerte sich die Probezeit auf vier Jahre. Das von der Fahrer­laub­nis­behörde angeordnete Aufbauseminar führte er zunächst nicht durch, weshalb ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Nachdem er die Teilnah­me­be­schei­nigung über ein Aufbauseminar nachgereicht hatte, wurde ihm eine neue Fahrerlaubnis auf Probe erteilt, die neue Probezeit lief weiter für die verbliebene Restdauer der 4-jährigen Probezeit. Innerhalb der neuen Probezeit überschritt der Mann erneut die vorgeschriebene Geschwindigkeit um 38 km innerorts. Daraufhin verlangte die Fahrer­laub­nis­behörde des Landkreises Kaiserslautern ein medizinisch-psychologisches Gutachten und entzog ihm, als er das Gutachten nicht vorlegte, erneut die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung.

Gesetz bewertet jeden Geschwin­dig­keits­verstoß innerhalb der Probezeit als schwerwiegende Verkehrs­zu­wi­der­handlung

Der dagegen von dem Betroffenen gestellte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hatte vor dem Verwal­tungs­gericht Neustadt keinen Erfolg. Die Richter bestätigten, dass die Fahrer­laub­nis­ent­ziehung offensichtlich rechtmäßig erfolgt sei. Nachdem der Antragsteller - nach Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe und Wiedererteilung - in der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende Verkehrs­zu­wi­der­handlung begangen habe, sei die Anordnung einer MPU vom Straßen­ver­kehrs­gesetz vorgeschrieben. Jeder Verstoß gegen die Geschwindigkeit innerhalb der Probezeit werde nämlich vom Gesetz als schwerwiegende Verkehrs­zu­wi­der­handlung bewertet. Auch der erste Geschwindigkeitsverstoß in der Probezeit sei noch verwertbar, unabhängig davon, dass dem Antragsteller zwischen­zeitlich die Fahrerlaubnis auf Probe wiedererteilt worden sei. Da er das rechtmäßig angeordnete Gutachten nicht vorgelegt habe, sei die Fahrer­laub­nis­ent­ziehung zu Recht erfolgt.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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