Dokument-Nr. 10118
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss20.07.2010
Fahrererlaubnisentzug in zweiter Probezeit bei fehlender Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtmäßigUnerlaubtes entfernen vom Unfallort: Kraftfahrzeug muss an der Hervorrufung eines Schadens nicht beteiligt sein
Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde hat einem Mann aus Rheinhessen zu Recht während dessen neuer Probezeit die Fahrerlaubnis auf Probe mit sofortiger Wirkung entzogen. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls hat erstmals im Jahr 2003 die Fahrerlaubnis auf Probe erhalten, die ihm innerhalb der Probezeit entzogen wurde, weil er ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hatte. Mehr als zwei Jahre nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurde er rechtskräftig wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Straßenraum ein Bauschild unsachgemäß aufgestellt hatte, welches infolge einer Windböe umfiel und ein parkendes Fahrzeug beschädigte.
Behörde entzieht Fahrerlaubnis
Wegen dieser Verurteilung sollte der Antragsteller ein medizinisch-psychologisches Gutachten beibringen. Der Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde ist er nicht nachgekommen. Daraufhin hat ihm die Behörde unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis entzogen.
Antragsteller begeht nach eigener Aussage keine Verkehrsunfallflucht
Im Rahmen eines Eilverfahrens hat sich der Antragsteller an das Verwaltungsgericht mit dem Begehren gewandt, den Sofortvollzug auszusetzen. Er habe keine Verkehrsunfallflucht begangen, weil er bei dem Schadensereignis kein Kraftfahrzeug im Verkehr geführt habe.
Verwaltungsgericht lehnt Antrag ab
Die Richter des Verwaltungsgerichts Mainz lehnten seinen Antrag ab. Mit der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis habe für den Antragsteller eine neue Probezeit - im Umfang der um zwei Jahre verlängerten Restzeit der ersten Probezeit - begonnen. In der neuen Probezeit habe der Antragsteller mit dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort eine schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen. Seine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung müsse der Antragsteller vorliegend gegen sich gelten lassen. Hiervon abgesehen setze der Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nicht voraus, dass ein Kraftfahrzeug an der Hervorrufung des Schadens beteiligt gewesen sei. Wegen der Zuwiderhandlung sei die Behörde berechtigt gewesen, die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu verlangen. Nachdem der Antragsteller dieses Gutachten nicht fristgerecht beigebracht habe, habe die Behörde zu Recht auf seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und ihm die Fahrerlaubnis entzogen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online
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