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Dokument-Nr. 10118

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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss20.07.2010

Fahrer­er­laub­nis­entzug in zweiter Probezeit bei fehlender Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtmäßigUnerlaubtes entfernen vom Unfallort: Kraftfahrzeug muss an der Hervorrufung eines Schadens nicht beteiligt sein

Die zuständige Fahrer­laub­nis­behörde hat einem Mann aus Rheinhessen zu Recht während dessen neuer Probezeit die Fahrerlaubnis auf Probe mit sofortiger Wirkung entzogen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Mainz entschieden.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls hat erstmals im Jahr 2003 die Fahrerlaubnis auf Probe erhalten, die ihm innerhalb der Probezeit entzogen wurde, weil er ein Kraftfahrzeug unter Canna­bi­seinfluss geführt hatte. Mehr als zwei Jahre nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurde er rechtskräftig wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Straßenraum ein Bauschild unsachgemäß aufgestellt hatte, welches infolge einer Windböe umfiel und ein parkendes Fahrzeug beschädigte.

Behörde entzieht Fahrerlaubnis

Wegen dieser Verurteilung sollte der Antragsteller ein medizinisch-psychologisches Gutachten beibringen. Der Aufforderung der Fahrer­laub­nis­behörde ist er nicht nachgekommen. Daraufhin hat ihm die Behörde unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis entzogen.

Antragsteller begeht nach eigener Aussage keine Verkehr­s­un­fa­ll­flucht

Im Rahmen eines Eilverfahrens hat sich der Antragsteller an das Verwal­tungs­gericht mit dem Begehren gewandt, den Sofortvollzug auszusetzen. Er habe keine Verkehr­s­un­fa­ll­flucht begangen, weil er bei dem Schaden­se­r­eignis kein Kraftfahrzeug im Verkehr geführt habe.

Verwal­tungs­gericht lehnt Antrag ab

Die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Mainz lehnten seinen Antrag ab. Mit der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis habe für den Antragsteller eine neue Probezeit - im Umfang der um zwei Jahre verlängerten Restzeit der ersten Probezeit - begonnen. In der neuen Probezeit habe der Antragsteller mit dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort eine schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen. Seine rechtskräftige straf­ge­richtliche Verurteilung müsse der Antragsteller vorliegend gegen sich gelten lassen. Hiervon abgesehen setze der Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nicht voraus, dass ein Kraftfahrzeug an der Hervorrufung des Schadens beteiligt gewesen sei. Wegen der Zuwiderhandlung sei die Behörde berechtigt gewesen, die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu verlangen. Nachdem der Antragsteller dieses Gutachten nicht fristgerecht beigebracht habe, habe die Behörde zu Recht auf seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und ihm die Fahrerlaubnis entzogen.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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