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Verwaltungsgericht Münster Urteil06.02.2020

Bürogebäude darf nicht als Bordell genutzt werdenBaugenehmigung verstößt gegen nachbar­schützende Vorschriften des Baupla­nungs­rechts

Das Verwal­tungs­gericht Münster hat die für ein ehemaliges Bürogebäude in Dülmen erteilte Baugenehmigung für die Nutzung­s­än­derung in ein Bordell aufgehoben.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Nachbar des betreffenden Grundstücks gegen die Genehmigung zur Nutzung eines ehemaligen Bürogebäudes als Bordell geklagt. Zur Begründung machten die Kläger unter anderem geltend, dass der genehmigte Bordellbetrieb in dem durch Wohnhäuser und nicht störende Gewerbebetriebe geprägten Gebiet unzulässig sei, weil mit milieutypischen Beglei­t­er­schei­nungen wie Belästigungen durch alkoholisierte oder unzufriedene Kunden, organisierter Kriminalität und Straftaten zu rechnen sei. Auch verletze das genehmigte Vorhaben unmittelbar neben den Wohnhäusern das baurechtliche Rücksicht­nah­megebot.

Von der Baugenehmigung umfasste Nutzung­s­än­derung lässt gebotene Rücksichtnahme vermissen

Das Verwal­tungs­gericht Münster folgte dieser Argumentation und gab den Klagen nunmehr statt. In den Entschei­dungs­gründen der Urteile heißt es jeweils unter anderem, dass die erteilte Baugenehmigung gegen nachbar­schützende Vorschriften des Baupla­nungs­rechts verstoße. Nach dem Ergebnis der Ortsbe­sich­tigung sowie der Auswertung des Kartenmaterials handele es sich bei dem betreffenden Gebiet nicht um ein Gewerbe- oder Mischgebiet, sondern um eine Gemengelage, die nach der baupla­nungs­recht­lichen Vorschrift für nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegende Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles zu beurteilen sei. Hiervon ausgehend lasse die von der Baugenehmigung umfasste Nutzung­s­än­derung die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Nähe vorhandene Wohnbebauung vermissen, weil sie sich im Hinblick auf die sich aus dem Milieu ergebenden Beglei­t­er­schei­nungen eines Bordells als unzumutbar erweise.

VG geht von Unzumutbarkeit und Verstoß gegen baupla­nungs­recht­liches Rücksicht­nah­megebot aus

Unter Berück­sich­tigung der Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts, wonach für Bordellbetriebe wegen ihrer regelmäßigen Beglei­t­er­schei­nungen eher Standorte geeignet seien, die nicht in der Nachbarschaft von Wohnungen lägen, gehe das Gericht bei der hier gegebenen unmittelbaren Nachbarschaft zur klägerischen Wohnnutzung von einer Unzumutbarkeit und damit einem Verstoß gegen das baupla­nungs­rechtliche Rücksicht­nah­megebot aus. Eine hiervon abweichende Betrachtung wegen der Besonderheiten des streit­ge­gen­ständ­lichen Vorhabens, etwa wegen der beschränkten Öffnungszeit und des Umstandes, dass weder Speisen noch Getränke ausgegeben werden sollten und auch keine besonderen Betriebsarten wie Striptease, Table-Dance oder Filmvor­füh­rungen vorgesehen seien, sei nicht vorzunehmen. Denn durch die Baugenehmigung sei nicht etwa sichergestellt, dass die genannten typischen Beglei­t­er­schei­nungen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wären.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster, ra-online(pm/ab)

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