Dokument-Nr. 16031
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- Bordellkonzept Freiburg: Verbot eines bordellartigen Betriebs in Wohnungen rechtmäßigVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss24.04.2013, 3 S 2404/12
- Ehemaliges Seniorenheim darf künftig nicht als bordellartiger Betrieb genutzt werdenVerwaltungsgericht Gießen, Urteil12.03.2013, 1 K 2026/11.GI
- OVG Rheinland-Pfalz: Bordellartiger Betrieb in Reihenhaus unzulässigOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil23.06.2010, 8 A 10559/10.OVG
Verwaltungsgericht Trier Urteil24.04.2013
Keine Genehmigung für bordellartigen Betrieb in MischgebietNutzungsänderung von Wohnnutzung in Nutzung zu Prostitutionszwecken verstößt gegen materielles Baurecht
Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass einem Hausbesitzer zu Recht eine Nutzungsänderung von Wohnnutzung in Nutzung zu Prostitutionszwecken in einem am ehesten als Mischgebiet zu qualifizieren Stadtbereich untersagt wurde. Wegen der typischerweise mit einem bordellartigen Betrieb verbundenen "milieubedingte Unruhe" ist mit der Nutzungsänderung eine das Wohnen wesentlich störendere Nutzung verbunden, sodass die Änderung nicht genehmigungsfähig und damit auch zu untersagen ist.
Die vom Eigentümer eines Wohnhauses beantragte Nutzungsänderung von Wohnnutzung in Nutzung zu Prostitutionszwecken in der Eurener Straße in Trier verstoße gegen materielles Baurecht, urteilte das Verwaltungsgericht. Bei der beantragten Nutzung handele es sich nicht ausschließlich um Wohnungsprostitution, sondern um einen bordellartigen Betrieb, da sich die Prostitutionsausübung nicht als untergeordnete Nutzung des Anwesens darstelle, sondern dem Anwesen das Gepräge gebe. Eine derartige Nutzung sei in dem Gebietstyp, in den das Hausanwesen in der Eurener Straße eingebettet sei, nicht zulässig.
Mit bordellartigem Betrieb verbundene "milieubedingte Unruhe" nicht mit Charakter eines Mischgebiets vereinbar
Die vom Gericht durchgeführte Ortsbesichtigung habe ergeben, dass der Bereich, in dem das Vorhaben belegen sei, baurechtlich am ehesten als Mischgebiet zu qualifizieren sei. Dieser Gebietstyp diene dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Wegen der typischerweise mit einem bordellartigen Betrieb verbundenen Auswirkungen ("milieubedingte Unruhe") sei mit ihr jedoch eine das Wohnen wesentlich störende Nutzung verbunden, sodass sie nicht genehmigungsfähig und damit auch zu untersagen sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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