21.11.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil24.04.2013

Keine Genehmigung für bordellartigen Betrieb in MischgebietNutzung­s­än­derung von Wohnnutzung in Nutzung zu Prostitutions­zwecken verstößt gegen materielles Baurecht

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat entschieden, dass einem Hausbesitzer zu Recht eine Nutzung­s­än­derung von Wohnnutzung in Nutzung zu Prostitutions­zwecken in einem am ehesten als Mischgebiet zu qualifizieren Stadtbereich untersagt wurde. Wegen der typischerweise mit einem bordellartigen Betrieb verbundenen "milieubedingte Unruhe" ist mit der Nutzung­s­än­derung eine das Wohnen wesentlich störendere Nutzung verbunden, sodass die Änderung nicht geneh­mi­gungsfähig und damit auch zu untersagen ist.

Die vom Eigentümer eines Wohnhauses beantragte Nutzungsänderung von Wohnnutzung in Nutzung zu Prosti­tu­ti­o­ns­zwecken in der Eurener Straße in Trier verstoße gegen materielles Baurecht, urteilte das Verwal­tungs­gericht. Bei der beantragten Nutzung handele es sich nicht ausschließlich um Wohnungsprostitution, sondern um einen bordellartigen Betrieb, da sich die Prosti­tu­ti­o­ns­ausübung nicht als untergeordnete Nutzung des Anwesens darstelle, sondern dem Anwesen das Gepräge gebe. Eine derartige Nutzung sei in dem Gebietstyp, in den das Hausanwesen in der Eurener Straße eingebettet sei, nicht zulässig.

Mit bordellartigem Betrieb verbundene "milieubedingte Unruhe" nicht mit Charakter eines Mischgebiets vereinbar

Die vom Gericht durchgeführte Ortsbe­sich­tigung habe ergeben, dass der Bereich, in dem das Vorhaben belegen sei, baurechtlich am ehesten als Mischgebiet zu qualifizieren sei. Dieser Gebietstyp diene dem Wohnen und der Unterbringung von Gewer­be­be­trieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Wegen der typischerweise mit einem bordellartigen Betrieb verbundenen Auswirkungen ("milieubedingte Unruhe") sei mit ihr jedoch eine das Wohnen wesentlich störende Nutzung verbunden, sodass sie nicht geneh­mi­gungsfähig und damit auch zu untersagen sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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