21.11.2024
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Dokument-Nr. 10041

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Urteil23.06.2010Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz8 A 10559/10.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil23.06.2010

OVG Rheinland-Pfalz: Bordellartiger Betrieb in Reihenhaus unzulässigStadt darf Prosti­tu­ti­o­ns­betrieb aufgrund Verstoßes gegen Sperr­be­zirks­ver­ordnung verbieten

Eine Stadt ist berechtigt einen Prosti­tu­ti­o­ns­betrieb, der innerhalb eines Stadtgebietes verlegt wurde, zu verbieten. Die Nutzung eines Reihenhauses als bordellartigen Betrieb verstößt zudem gegen die Sperr­be­zirks­ver­ordnung. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls betrieb von 1996 bis Ende Oktober 2008 in einem gemieteten Gebäude in Pirmasens eine gewerbliche Zimmer­ver­mietung an Prostituierte. Im Sommer 2008 verlegte sie ihren Betrieb in ein gekauftes Reihenhaus, das sich in einer anderen Straße befindet. Die Stadt untersagte der Klägerin die Nutzung des Gebäudes zur Wohnungsprostitution. Das Verwal­tungs­gericht hob dieses Verbot auf, weil die Stadt kein schlüssiges Konzept beim Vorgehen gegen Wohnungs­pro­sti­tution verfolge. Auf die Berufung der Stadt wies das Oberver­wal­tungs­gericht die Klage ab.

Klägerin hätte sich vor Kauf des Reihenhauses bei der Stadt über Zulässigkeit des Prosti­tu­ti­o­ns­be­triebs in einer Umgebung informieren müssen

Wegen des ständigen Wechsels der Prostituierten im Wochen- beziehungsweise 14-Tage-Rhythmus handele es sich bei der Nutzung des Reihenhauses der Klägerin um einen bordellartigen Betrieb. Er störe das Wohnen in der Umgebung wesentlich und könne deshalb schon baurechtlich nicht genehmigt werden. Außerdem verstoße die Nutzung gegen die Sperr­be­zirks­ver­ordnung, welche die Prostitution generell in Städten verbiete, die - wie Pirmasens - weniger als 50.000 Einwohner hätten. Das Vorgehen der Stadt sei auch ermes­sens­gerecht. Es beruhe auf dem nachvoll­ziehbaren Konzept, zunächst gegen die ihr bekannten Neubetriebe einzuschreiten und Altbetriebe vorerst zu dulden. Um einen neuen Betrieb handele es sich wegen des Stand­ort­wechsels auch bei dem der Klägerin. Deshalb könne sie sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in die Fortsetzung ihres bisherigen Betriebes berufen. Zudem hätte sich die Klägerin vor dem Kauf des Reihenhauses bei der Stadt über die Zulässigkeit des Prosti­tu­ti­o­ns­be­triebs in einer Umgebung informieren müssen, die Wohnnutzung und weitere, störungs­emp­findliche Nutzungen (Kirche, Nonnenwohnheim) aufweise.

Quelle: ra-online, OVG Rheinland-Pfalz

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