der Leitsatz
1. Bekenntnisschulen genießen nach der nordrhein-westfälischen Verfassung einen besonderen Status. Dort werden Kinder des entsprechenden Glaubens nach den Grundsätzen des jeweiligen Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. Bekenntnisfremde Kinder müssen allerdings aufgenommen werden, wenn für sie keine andere Schule zur Verfügung steht. Bekenntnisgrundschulen werden errichtet, wenn dies neben weiteren Voraussetzungen dem Elternwillen entspricht.
2. Daraus folgt für das Schulaufnahmeverfahren der grundsätzliche Vorrang von Kindern des Bekenntnisses, für die eine Bekenntnisschule geschaffen worden ist. Dieser Vorrang gilt auch dann, wenn die Schulleitung bei zu vielen Aufnahmebewerbern eine Auswahlentscheidung treffen muss (gegen den Runderlass des Schulministeriums NRW vom 05.11.2013). Ausnahmsweise können - und müssen im Fall noch freier Kapazitäten - aber auch bekenntnisfremde Kinder aufgenommen werden, deren Eltern eine Beschulung im Sinne des Bekenntnisses wünschen und die mit der Ausrichtung der Schule vollumfänglich einverstanden sind.
3. Deshalb ist es mit dem Charakter einer Bekenntnisschule nicht vereinbar, dass bekenntnisfremde Eltern ihr Einverständnis auf Teilaspekte der schulischen Erziehung beschränken und insbesondere den Religionsunterricht des jeweiligen Bekenntnisses für ihr Kind ausschließen. Die Schulleitung darf in solchen Fällen dann die Aufnahme verweigern, wenn eine aufnahmebereite Gemeinschaftsgrundschule in zumutbarer Weise zur Verfügung steht. Auch die Begründung eines Gastschulverhältnisses scheidet dann offenkundig aus.
4. Sollte der Bekenntnischarakter einer Schule zweifelhaft sein, weil etwa die Zahl der Kinder des entsprechenden Bekenntnisses den Mindestanforderungen an die „formelle Homogenität“ nicht mehr genügt, ist es Sache des Schulträgers, mittels seiner Befugnis zur örtlichen Schulplanung auf die gesellschaftliche Entwicklung zu reagieren und erforderlichenfalls eine Änderung der Schulart von Amts wegen herbeizuführen. Es ist seine ureigene Aufgabe, für ein bedarfsgerechtes Schulangebot zu sorgen. Der Schulträger ist dann nicht mehr an den ursprünglich bei der Bestimmung der Schulart geäußerten und ansonsten maßgebenden Elternwillen gebunden. Daneben können die Eltern eine Umwandlung einer Schule in einem Abstimmungsverfahren erzwingen.
5. Das individuelle Aufnahmeverfahren darf solche grundlegenden schulorganisatorischen Entscheidungen wegen ihrer weitreichenden Folgen für die örtliche Schullandschaft nicht unterlaufen oder vorwegnehmen. Der formale Status einer Bekenntnisschule ist daher im Aufnahmeverfahren verbindlich, falls nicht der Verweis auf den Bekenntnischarakter offenkundig rechtsmissbräuchlich und deshalb nicht schutzwürdig ist.