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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss04.09.2013

Katholische Bekenntnis­grund­schule darf muslimischen Schulanfänger ablehnenBekenntnis­grund­schule darf Aufnahme eines bekennt­nis­fremden Schülers von Teilnahme am Religi­o­ns­un­terricht und an Schul­got­tes­diensten abhängig machen

Die katholische Bonifatius-Grundschule der Stadt Paderborn darf die Schulaufnahme eines muslimischen Schulanfängers ablehnen, weil seine Eltern die Teilnahme am katholischen Religi­o­ns­un­terricht und an Schul­got­tes­diensten verweigern. Mit diesem Eilbeschluss hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen einen gleichlautenden Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Minden bestätigt.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatten sich die Eltern bei der Schulanmeldung im November geweigert, den im Anmeldebogen vorformulierten ausdrücklichen Wunsch nach einer Teilnahme am Religionsunterricht und an Schul­got­tes­diensten zu unterschreiben. Aus diesem Grund lehnte der Schulleiter die Aufnahme ab. Die Eltern sehen in dieser Forderung der Grundschule einen "Verfas­sungsbruch" und ein "Aufdrängen" der Teilnahme am katholischen Religi­o­ns­un­terricht gegenüber Andersgläubigen. Außerdem habe die Bonifa­ti­us­schule ihren Charakter als Bekennt­nis­schule verloren, weil nur weniger als die Hälfte ihrer Schüler katholisch seien.

Schulleiter darf Aufnahme bekennt­nis­fremder Schüler an Verpflichtungen knüpfen

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen stellte klar, dass der Schulleiter einer Bekennt­nis­grund­schule die Aufnahme eines bekennt­nis­fremden Schülers von einer ausdrücklichen Einver­ständ­ni­s­er­klärung seiner Eltern mit der Teilnahme am Religi­o­ns­un­terricht und an den Schul­got­tes­diensten dieses Bekenntnisses abhängig machen darf. Beide Forderungen fänden eine hinreichende Grundlage in den schul­recht­lichen Vorschriften über den Religi­o­ns­un­terricht und die Bekennt­nis­schulen. Eine bestehende Bekennt­nis­grund­schule verliere diese Eigenschaft auch nicht allein durch einen signifikanten Rückgang bekennt­ni­s­an­ge­höriger Schüler. Vielmehr erfordere dies eine förmliche Änderung der Schulart durch entsprechenden Ratsbeschluss des kommunalen Schulträgers. Solange ein solcher Beschluss fehle, dürfe der Schulleiter die Aufnahme bekennt­nis­fremder Schüler an die vorherige Abgabe einer Verpflich­tungs­er­klärung mit dem genannten Inhalt knüpfen. Der Vorwurf des Verfas­sungs­bruchs gegenüber dem Schulleiter entbehre jedenfalls für das Eilverfahren einer tragfähigen Grundlage.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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