23.11.2024
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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss11.08.2015

Katholische Grundschule muss katholischen Schüler vorrangig vor bekennt­nis­fremden Schülern aufnehmenBekennt­nis­fremde Schülern müssen vorrangig die in zumutbarer Entfernung liegenden Gemeinschafts­grund­schulen besuchen

Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat mit einem Eilbeschluss entschieden, dass eine katholische Grundschule einen katholischen Schulanfänger vorrangig vor bekennt­nis­fremden Schülern aufnehmen muss.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass nach dem Schulgesetz jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die nächstgelegene Grundschule der gewählten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnah­me­ka­pazität habe. Für Bekennt­nis­schulen gelte dieser Anspruch aber wegen des spezifischen Erzie­hungs­auftrags dieser Schulen nur eingeschränkt. Bekennt­nis­schulen würden für Kinder des jeweiligen Bekenntnisses eingerichtet. Bekennt­nis­fremden Schülern stehe grundsätzlich nicht der Weg zur Aufnahme in eine katholische Bekennt­nis­schule offen, wenn eine Gemein­schafts­grund­schule in zumutbarer Entfernung liege. Hier seien unter den 29 aufgenommenen bekennt­nis­fremden Schülern mehrere, die eine Gemein­schafts­schule in zumutbarer Entfernung erreichen könnten.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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