21.11.2024
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Dokument-Nr. 22377

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss21.03.2016

Bekenntnis­angehörige Kinder haben an Bekennt­nis­schulen in NRW vorrangigen Aufnah­mean­spruchAufnah­me­kri­terium der Schulweglänge darf nicht auf bekenntnis­angehörige Schüler angewendet werden

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass bekenntnis­angehörige Kinder an öffentlichen Bekennt­nis­schulen in Nordrhein-Westfalen einen vorrangigen Aufnah­mean­spruch haben, der sich unmittelbar aus der Landes­ver­fassung ergibt.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens war ein katholischer Junge aus Euskirchen, dessen Aufnahme in die städtische Franzis­kus­schule, eine katholische Grundschule, die Schulleiterin im Aufnah­me­ver­fahren 2015/2016 abgelehnt hatte. Bei einem Anmeldeüberhang von 63 Anmeldungen für 58 Plätze entschied sie, unabhängig von der Religionszugehörigkeit nach Schulweglänge aufzunehmen. Wegen eines Schulwegs von mehr als 1,6 km erhielt der Antragsteller dabei nur Rang 60, während die Schulleiterin viele Kinder mit kürzerem Schulweg, aber ohne katholische Religi­o­ns­zu­ge­hö­rigkeit aufnahm. Sie stützte sich dabei auf eine Rundmail des Schul­mi­nis­teriums, in der es heißt, dass bei der Aufnahme in eine Bekennt­nis­grund­schule kein Unterschied mehr zwischen bekennt­ni­s­an­ge­hörigen und bekennt­nis­fremden Kindern zu machen sei, wenn die Eltern die ausdrückliche Erklärung abgeben, dass sie ihr bekennt­nis­fremdes Kind wegen des Bekennt­nis­cha­rakters der gewünschten Schule dort erziehen und unterrichten lassen wollen.

OVG erklärt Entscheidung der Schulleiterin für rechtswidrig

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat nun, ebenso wie bereits das Verwal­tungs­gericht Aachen, dem Antragsteller den Aufnah­mean­spruch zugesprochen. Die Entscheidung der Schulleiterin sei rechtswidrig. Sie habe das Aufnah­me­kri­terium der Schulweglänge nicht auf den katholischen Antragsteller anwenden dürfen. Als bekennt­ni­s­an­ge­höriges Kind habe er vielmehr einen vorrangigen, die Anwendung der Aufnah­me­kri­terien regelmäßig ausschließenden Aufnah­mean­spruch aus der Landes­ver­fassung. Die Rechts­auf­fassung des Schul­mi­nis­teriums sei hiermit unvereinbar und beruhe auf einer ungerecht­fer­tigten Übertragung schul­or­ga­ni­sa­ti­o­ns­recht­licher Rechtsprechung auf das Recht der Schulaufnahme.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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