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Dokument-Nr. 31506

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Beschluss04.03.2022Verwaltungsgericht Minden7 L 162/22, 7 L 170/22, 7 L 171/22, 7 L 175/22, 7 L 179/22 und 7 L 187/22
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Minden Beschluss04.03.2022

Verwal­tungs­gericht Minden: Eilanträge gegen Verkürzung des Genesenenstatus erfolglosAntragsteller haben keine schweren und unzumutbaren Nachteile dargelegt

Personen, die über ein positives PCR-Testergebnis verfügen und deren Genesenenstatus durch verschiedene Landes- und Bundes­ver­ord­nungen von 6 Monaten auf 90 Tage verkürzt worden ist, haben keinen Anspruch auf vorläufige Feststellung, dass die Verkürzung für sie nicht gilt. Das Verwal­tungs­gericht Minden hat in sechs Verfahren entschieden und mit Beschlüssen gegen die Kreise Lippe, Höxter und Bielefeld bzw. die Stadt Blomberg gerichtete Eilanträge abgelehnt.

Bei den Antragstellern, die zum Teil aufgrund ihrer Berufe von der sogenannten einrich­tungs­be­zogenen Impfpflicht betroffen sein werden, waren Ende 2021 bzw. Anfang 2022 durch PCR-Testungen das Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen worden.

Richter: Erfolgs­aus­sichten in der Hauptsache sind offen

Zur Begründung hat die 7. Kammer ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache durch die Eilverfahren nicht gegeben seien. Zum einen seien die Erfolgs­aus­sichten der Hauptsache offen, da weder die Regelungs­technik, insbesondere die Verweisung auf die fachlichen Vorgaben des Robert Koch-Instituts, noch die Verkürzung des Status selbst offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig seien. Zum anderen hätten die Antragsteller nicht dargelegt, dass ihnen schwere und unzumutbare Nachteile drohten, wenn sie - 90 Tage nach der PCR-Testung - nicht mehr als genesene Person gelten.

3G-Regel erlaubt Teilnahme an zahlreichen Aktivitäten des täglichen Lebens

Sie könnten im Rahmen der sog. 3G-Regel an zahlreichen Aktivitäten des täglichen Lebens teilnehmen. Wo dies derzeit nur geimpften oder genesenen Personen möglich sei, hätten die Antragsteller die sie treffenden Beschränkungen aufgrund ihrer Entscheidung, sich nicht impfen zu lassen und damit sofort als geimpfte Person zu gelten, selbst zu verantworten.

Quelle: Verwaltungsgericht Minden, ra-online (pm/pt)

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