Dokument-Nr. 9537
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Verwaltungsgericht Mainz Urteil22.03.2010
Keine "Aktion Mensch"-Losbestellung per InternetVerstoß gegen das im Glücksspielstaatsvertrag enthaltene Verbot zur Veranstaltung von Glücksspielen im Internet
Die Deutsche Behindertenhilfe – Aktion Mensch e.V. – ist nicht berechtigt, die Bestellung von Losen für die ZDF-Fernsehlotterie Aktion Mensch über das Internet bei gleichzeitiger Erteilung einer Einzugsermächtigung durch die Lotterieteilnehmer zu ermöglichen. Diese Vorgehensweise würde gegen das im Glücksspielstaatsvertrag enthaltene Verbot, Glücksspiele im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln, verstoßen. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden.
Die Richter des Verwaltungsgerichts Mainz haben die Richtigkeit der Aussage des rheinland-pfälzischen Ministers der Finanzen bestätigt, der – zugleich im Namen der übrigen Bundesländer – ein Recht der Deutschen Behindertenhilfe – Aktion Mensch e.V. – , in der besagten Weise vorzugehen, verneint hatte, weil diese Vorgehensweise gegen das im Glücksspielstaatsvertrag enthaltene Verbot, Glücksspiele im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln, verstoßen würde. Die Klage der Deutschen Behindertenhilfe – Aktion Mensch e.V. –, mit der der Kläger seine Berechtigung gerichtlich festgestellt sehen wollte, haben die Richter damit abgewiesen.
Suchtprävention nur erreichbar wenn bereits Ermöglichung der Spielteilnahme verboten wird
Eine Glücksspielveranstaltung im Internet liege nicht nur bei den eigentlichen Online-Glücksspielen mit sofortiger Ausspielung im Internet vor, sondern auch bei Glücksspielen, deren Ausspielung außerhalb des Internets stattfinde, bei denen aber die Möglichkeit zur Teilnahme im Internet eröffnet werde. Der Zweck des Internetverbots, Suchtprävention zu betreiben, werde nämlich nur erreicht, wenn das Verbot bereits bei der Ermöglichung der Spielteilnahme greife. Mit der vom Kläger geplanten Vorgehensweise würde die Spielteilnahme im Internet ermöglicht, weil mit der Bestellung der Lose und der Erteilung der Einzugsermächtigungen alles getan wäre, um an der Lotterie teilzunehmen.
Mit Verbot verbundener Eingriff in Berufsfreiheit gerechtfertigt
Der mit dem Internetverbot verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit sei gerechtfertigt. Für die Vermittlung von Lottoprodukten im Internet habe das das Bundesverfassungsgericht bereits unter Hinweis auf die mit dem Internetverbot angestrebte Suchtprävention, die ein Gemeinwohlbelang von hohem Rang sei, bestätigt. Diese Erwägung greife auch bei der Lotterie des Klägers, die sich unter dem Gesichtspunkt der Suchtgefahr nicht gravierend von Lotto unterscheide.
Keine Verletzung der gemeinschaftsrechtlich geschützten Dienstleistungsfreiheit
Durch das Internetverbot werde der Kläger auch nicht in seiner gemeinschaftsrechtlich geschützten Dienstleistungsfreiheit verletzt, die nur berührt werde, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliege. Dies sei hier nicht der Fall, weil die fragliche Dienstleistung – Möglichkeit zur Bestellung von Losen und zur Erteilung von Einzugsermächtigungen im Internet – nur im Inland angeboten werde. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass bei der für die Losbestellung erforderlichen Registrierung der Kundendaten unter der Rubrik „Land” Deutschland zwingend vorgegeben sei und ein anderes Land nicht eingegeben werden könne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2010
Quelle: ra-online, VG Mainz
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