18.10.2024
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Dokument-Nr. 32526

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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss03.01.2023

Zugehörigkeit zu rechts­extremistischer Partei rechtfertigt Ausschluss aus Polizei­aus­bildungVG verneint charakterliche Zuverlässigkeit

Ein in der Ausbildung befindlicher Polizei­vollzugs­beamter darf aus dem Beamten­ver­hältnis entlassen werden, wenn er bis kurz vor Ausbil­dungs­beginn über Jahre hinweg zahlendes Mitglied der Partei "Der III. Weg" gewesen ist. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Der Antragsteller wurde bei seiner Aufnahme in den Vorbe­rei­tungs­dienst zum mittleren Polizei­voll­zugs­dienst bei einer Bundes­po­li­zei­behörde am 1. März 2022 zum Beamten auf Widerruf ernannt. Eine interne nachrich­ten­dienstliche Überprüfung ergab, dass er von 2013 bis Herbst 2021 zahlendes Mitglied in der Partei "Der III. Weg" gewesen ist. Daraufhin wurde das Beamten­ver­hältnis mit dem Antragsteller wegen mangelnder charakterlicher Eignung mit sofortiger Wirkung widerrufen und der Beamte aus der Bundespolizei entlassen.

Eilrechtsschutz begehrt

Zur Begründung wurde ausgeführt: Ein Polizei­voll­zugs­beamter, der die Ansichten einer recht­s­ex­tre­mis­tischen Partei jahrelang durch seine Mitglieds­beiträge aktiv unterstützt habe, gefährde das Vertrauen der Gesellschaft und der Kollegen in seine Integrität und Verfas­sungstreue und sei daher als Angehöriger der Polizei nicht tragbar. Dagegen ging der Antragsteller mit einem Eilrechtsantrag zum Verwal­tungs­gericht vor. Er machte geltend, dass er vor seinem Dienstantritt bei der Polizei aus der Partei ausgetreten sei und seitdem durch weiteres Verhalten seine Abkehr von dieser und von recht­s­ex­tre­mis­tischem Gedankengut nachgewiesen habe.

VG: Zweifel an persönlichen Eignung rechtlich nicht zu beanstanden

Das Verwal­tungs­gericht wies den Eilantrag ab. Die Annahme der Polizeibehörde, es bestünden begründete Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers für ein Amt als Polizei­voll­zugs­beamter, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die jahrelange zahlende Mitgliedschaft in der Partei "Der III. Weg" sei mit den hohen Anforderungen an die charakterliche Zuverlässigkeit eines Polizei­voll­zugs­beamten und der für Beamte geltenden Verfas­sungs­treu­e­pflicht nicht vereinbar und rechtfertige eine negative Eignungs­ein­schätzung des Dienstherrn.

Keine ausdrückliche Distanzierung von der Partei "Der III. Weg"

Zwar habe der Antragsteller die Mitgliedschaft ca. vier Monate vor seiner Ernennung zum Beamten auf Widerruf beendet. Er habe sich seither jedoch nicht ausdrücklich von dieser Partei distanziert, was erforderlich sei, um schon den bloßen Anschein der Identifikation von Polizeibeamten mit den Zielen des Natio­nal­so­zi­a­lismus zu vermeiden. So habe er in der vor der Ernennung zum Beamten liegenden Dienstzeit in der Bundeswehr als Soldat auf Zeit seine Mitgliedschaft in der Partei nicht nach außen getragen.

Lediglich verfah­rens­an­ge­passtes Verhalten

Auch seine unkonkreten Angaben zu einem Kontakt zum Verfas­sungs­schutz und sein Eintritt in eine andere Partei ergäben keine Anhaltspunkte für eine deutliche Abkehr. Ebenso müsse der Eintritt in zwei sich gegen Recht­s­ex­tre­mismus engagierende Vereine nach Ergehen der Entlas­sungs­ver­fügung nicht als hinreichend starkes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung gewertet werden. Vieles deute vielmehr auf ein insgesamt verfah­rens­an­ge­passtes Verhalten des Antragstellers hin. Weil die berechtigten Eignungszweifel auch einem dauerhaften Beamten­ver­hältnis entgegenstünden, habe dem Antragsteller nicht die Möglichkeit zum Abschluss des Vorbe­rei­tungs­dienstes eingeräumt werden müssen.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/ab)

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