15.11.2024
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Verwaltungsgericht Mainz Urteil23.08.2013

Bei degenerativer Vorschädigung ist Achilles­sehnen­abriss nach Sprung über Jägerzaun nicht als Dienstunfall anzuerkennenFachme­di­zi­nisches Gutachten belegt anlagebedingte Veränderung der Achillessehne

Ein Polizeibeamter hat dann keinen Anspruch auf Anerkennung eines Achilles­sehnen­abrisses nach einem Sprung über einen Jägerzaun als Dienstunfall, wenn die Verletzung nicht auf den Sprung sondern auf eine degenerative Vorschädigung zurückzuführen ist. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz und wies die auf Unfall­ausgleichs­leistungen gerichtete Klage des Polizisten ab.

Der in Rheinland-Pfalz als Krimi­na­l­kom­missar tätig gewesene Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls erlitt als Mitte 50-jähriger im Sommer 2009 einen Achil­les­seh­ne­n­abriss. Während seiner Freizeit bemerkte er beim Abendessen in der Außenanlage einer Gaststätte, dass ein Autofahrer beim Ausparken das Fahrzeug eines Bekannten beschädigte und sich anschickte, den Unfallort zu verlassen. Um den Fahrer daran zu hindern, sprang der Kläger über einen ca. 75 cm hohen Jägerzaun und verletzte sich dabei. Es gelang ihm dennoch, den Fahrer an der Weiterfahrt zu hindern und bis zum Eintreffen der Polizeikräfte festzuhalten.

Beklagte lehnt Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall wegen fehlenden ursächlichen Zusammenhangs ab

In Folge von Komplikationen im Zusammenhang mit dem Achil­les­seh­ne­n­abriss wurde der Kläger Ende 2010 in den Ruhestand versetzt und bezieht seitdem seine beamten­recht­lichen Versor­gungs­bezüge. Er beantragte, diesen Vorfall als Dienstunfall anzuerkennen. Dies lehnte der Beklagte nach Einholung eines unfall­chir­urgisch-orthopädischen Gutachtens wegen eines fehlenden ursächlichen Zusammenhangs ab. Nach dem Gutachten sei der Sprung als "Gelegen­heits­ursache" zu werten, die zum Riss der degenerativ vorgeschädigten Achillessehne geführt habe. Demgegenüber machte der Kläger geltend, die erlittene Verletzung sei nicht auf eine degenerative Vorschädigung zurückzuführen.

Ursächlichkeit bei krankhafter Veranlagung als wesentliche Verlet­zungs­ursache nicht gegeben

Das Verwal­tungs­gericht Mainz wies die Klage des Krimi­na­l­kom­missars ab. Zur Begründung erklärte das Gericht zunächst die Grundzüge der oberge­richt­lichen Rechtsprechung zur "wesentlichen Ursächlichkeit". Danach ist keine wesentliche Ursächlichkeit gegeben, wenn sich eine krankhafte Veranlagung oder ein anlagebedingtes Leiden als wesentliche Verlet­zungs­ursache darstellen. Dies sei vorliegend der Fall. Nach dem vom Gericht herangezogenen fachme­di­zi­nischen Gutachten sowie dem Befundbericht des operierenden Chefarztes lagen degenerative Veränderungen an der Achillessehne des Klägers vor. Der Gutachter führte dazu aus, dass zwar beginnende degenerative Veränderungen bei der Bevölkerung im Alter des Klägers angenommen werden können. Weiter wird jedoch festgestellt, dass weder ein Absprung über ein Hindernis noch das Aufkommen auf ebenem Grund geeignet sei, einen Achil­les­seh­nenriss zu verursachen. Daher sei eine anlagebedingte Veränderung als wesentliche Ursache anzunehmen.

Vorgeschädigter Zustand der Achillessehne führt zur Verneinung eines Dienstunfalls

Das Gericht hat nach Auswertung des Gutachtens sowie des fachärztlichen Befundberichts gefolgert, dass weder der Absprung über den 75 cm hohen Zaun noch das Aufkommen auf ebenem Grund geeignet gewesen seien, einen Achil­les­seh­nenriss - auch nicht wesentlich mitursächlich - zu verursachen. Das erlittene Trauma sei nicht heftig genug gewesen, um die Schädigung einer altersgemäß gesunden Achillessehne auszulösen. Die schadhafte Sehne hätte nach den gutachterlichen Feststellungen jederzeit auch außerhalb des Dienstes bei einer anderen im Alltag vorkommenden Belastung reißen können. Dem vorgeschädigten Zustand der Achillessehne des Klägers komme damit die wesentliche Bedeutung für den Riss zu, weshalb ein Dienstunfall nicht vorliege.

Versagung der Anerkennung vom Gericht nicht mit alter­s­ent­spre­chenden Verschlei­ß­er­schei­nungen begründet

Das Gericht hat damit auf die festgestellte individuelle Vorschädigung der Achillessehne abgestellt. Wie in der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Versagung der Anerkennung nicht mit alter­s­ent­spre­chenden Verschlei­ß­er­schei­nungen des Klägers begründet.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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